3.2.2.2     Bewertung des Landschaftsbildes (Vielfalt, Eigenart und Schönheit)

Der Masstab für die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes sind die landschaftliche Eigenart und das Fehlen von Beeinträchtigungen (Köhler & Preiß 2000). Die landschaftliche Eigenart entsteht aus den natürlichen Gegebenheiten und den über einen längeren Zeitraum entwickelten Nutzungsmustern. Diese Nutzungsmuster sind nicht statisch, sondern unter­liegen immer einer gewissen Dynamik, die sich in Veränderungen des Landschaftsbildes aus­drückt.

Basierend auf der Analyse der natur- und kulturhistorischen Landschaftsentwicklung lassen sich die Nutzungen, Nutzungsmuster, Landschaftselemente und -eigenschaften hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Eigenart beurteilen. Dabei werden auch die Nutzungen, Landschaftselemente und –eigenschaften erfasst, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht der Eigenart entsprechend anzusehen sind.

Die landschaftliche Eigenart wird anhand der Kriterien „Natürlichkeit“, „Historische Kontinuität“ und „Vielfalt“ abgebildet. Für jede Landschaftsbildeinheit werden diese drei Kriterien bewertet und zu einer Gesamtbewertung „Bedeutung für das Landschaftsbild“ zusammengeführt (vgl. Tabelle A 3.2-4 im Anhang sowie Karte 2 „Landschaftsbild“)[1].

Die Bedeutung für das Landschaftsbild wird in fünf Stufen bewertet (V - sehr hoch, IV - hoch, III - mittel, II - gering und I - sehr gering). In der Karte 2„Landschaftsbild“ sind die Wertstufen der Landschaftsbildeinheiten farbig und mit den römischen Zahlen gekennzeichnet. Die wertgebenden Merkmale der Bereiche sehr hoher und hoher Bedeutung sind in Tabellen A 3.2-6 und A 3.2-7 näher erläutert.

Besondere Bedeutung für das Landschaftsbild als Voraussetzung für das Land­schafts­er­leben, die landschaftsbezogene Erholung und die Identifikation des Menschen mit seiner Umgebung haben charakteristische und prägende Landschaftselemente und -eigenschaften, die die landschaftliche Eigenart erkennen lassen (vgl. Kapitel 3.2.3 und Karte 2 „Landschaftsbild“).

Eine zunehmende Vereinheitlichung der Nutzungs-, Siedlungs- und Bauformen und der Flurgestaltung führt hingegen dazu, dass auch das Landschaftsbild vereinheitlicht und die landschaftliche Eigenart nivelliert wird. In diesem Zusammenhang sind u.a. zu nennen:



[1]    Kapitel A-3.2.2.2 im Anhang beschreibt detailliert, anhand welcher Indikatoren und Merkmale die Kriterien „Natürlichkeit“, „Historische Kontinuität“ und „Vielfalt“ bewertet werden.