5.1.4      Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 28 NNatG)

Als geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 28 NNatG können Bäume, Hecken, Wasser­läufe und andere naturnahe und natürliche Landschaftsbestandteile gesichert werden, wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Ein­wirkungen abwehren. Dieser Schutz kann auf einzelne Objekte oder alle dem Typ zuzurechnenden Be­standteile bezogen werden. Dieser Schutzstatus eignet sich in besonderer Weise zum Schutz von punkt- und linienförmigen Landschaftselementen. Die Zuständigkeit für die Ausweisung von GLB liegt innerhalb der im Zusammen­hang bebauten Ortsteile bei der Gemeinde (Ausweisung als Satzung). Außerhalb dieser Gebiete ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Sofern die UNB hier keine Anordnungen trifft, ist ebenfalls die Gemeinde zu­ständig (vgl. § 28 Abs. 2 NNatG).

Im Stadtgebiet Königslutters gibt es bislang keine Geschützten Landschaftsbestandteile. Der Landschaftsrahmenplan (Cassel et al. 2000) nennt acht Gebiete, welche die Voraussetzungen zur Ausweisung als Geschützter Land­schafts­bestandteil erfüllen (siehe Tabelle A 5.1-7). Eines dieser Gebiete, der Friedhof von Königslutter, liegt innerhalb bebauter Ortsteile, so dass die ausschließliche Zu­ständig­keit der Gemeinde gegeben ist. Der Stadt Königslutter wird empfohlen, auch die übrigen Gebiete als Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) auszuweisen. Aus den Kartierungen für den Landschaftsplan ergibt sich mit der Obstbaumallee östlich von Lelm ein weiteres Gebiet, das die Voraussetzungen zur Ausweisung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfüllt. Die Charakterisierung ist in Tabelle A 5.1-8 dargestellt.

Angesichts der allgemeinen Finanzlage und der angekündigten Umstrukturierung/Auflösung der Bezirks­regierungen ist davon auszugehen, dass von Seiten der Bezirksregierung keine Ausweisungen mehr stattfinden werden. Wenn die Kompetenz zur Ausweisung von Naturschutzgebieten Anfang 2005 an die Landkreise übergeben wird, werden diese ihre Ressourcen voraussichtlich in die Meldung von Gebieten gemein­schaft­licher Bedeutung (92/43/EWG) und ihre naturschutzrechtliche Sicherung konzentrieren müssen, um Sanktionen der EU gegenüber dem Land Niedersachsen zu ver­hindern.

Diese Ausgangssituation erfordert aus Sicht des Naturschutzes einen weiteren Schritt. Demnach sollte die Stadt Königslutter in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde neben den hier vorgeschlagenen Gebieten und Objekten, welche die Voraussetzung zur Ausweisung als GLB erfüllen zusätzlich jene Gebiete und Objekte per Satzung schützen, die die Voraussetzungen für eine strengere Schutzintensität (NSG und ND) erfüllen und vorerst als GLB gesichert werden können, das heißt die erforderlichen Merkmale besitzen. Diese Merkmale sind, wie dargestellt, eine punktuelle oder linienhafte Ausprägung der Landschaftselemente. Als GLB zu schützen wären demnach neben den in Tabelle A 5.1-7 und Tabelle A 5.1-8 genannten Gebieten zusätzlich[1]:

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[1]     Die Nummern beziehen sich auf die Vorschläge zur jeweiligen Schutzkategorie im LRP (Cassel et al. 2000)