In Niedersachsen besteht für die besonders geschützten Biotope (gemäß § 28a NNatG) und das besonders geschützte Feuchtgrünland (gemäß § 28b NNatG) ein pauschaler Schutz vor Beeinträchtigungen und Zerstörung. Die einzelnen Lebensraumtypen werden in den jeweiligen Paragraphen unter Absatz 1 beschrieben. Im Planungsgebiet liegen mindestens 292 Hektar Lebensräume, die entweder den Anforderungen des § 28a oder denen des § 28b genügen. Nur ein Teil dieser Flächen (122 ha, ca. 41 %) liegt innerhalb von Naturschutzgebieten.
Für die Flächen nach § 28a/b NNatG ist der Landkreis Helmstedt zuständig, der ein Verzeichnis mit den besonders geschützten Biotopen führt. Ebenso zuständig ist der Landkreis für die Einhaltung der Verbote, die im Bezug auf diese Flächen gelten. Grundsätzlich sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotops führen können (§ 28a Abs. 3 NNatG). Nach § 63 NNatG kann die Naturschutzbehörde dabei selbst die Wiederherstellung eines geschützten Lebensraumtyps anordnen, wenn dieser rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden ist[1]. Die UNB informiert den Grundeigentümer und Nutzungsberichtigten auf Antrag, ob sich auf seinem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet (§ 28a Abs. 4 NNatG). Eine kurzfristige Benachrichtigung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten gemäß § 28a Abs. 3 NNatG durch den Landkreis ist aus Sicht der Gemeinde wünschenswert, um die Bürgerinnen und Bürger über die verbotenen Handlungen und die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung zu informieren.
[1] Diese Rechtsfolgen gelten unabhängig von der bislang nur in Einzelfällen durchgeführten Benachrichtigung der Eigentümer nach § 28a Abs. 3 NNatG durch die UNB Helmstedt. Die nicht erfolgte Benachrichtigung hat lediglich zur Folge, dass Handlungen nach § 28a Abs. 2 NNatG keine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Abs. 8 NNatG darstellen.