5.1.6      Naturparke (§ 34 NNatG)

Der Naturpark ist eine Schutzkategorie, die vorrangig zum Schutz von Flächen geeignet ist, die sich in besonderer Weise für die Erholung eignen. Darüber hinaus handelt es sich um großräumige Gebiete, die überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen. Nach § 34 Abs. 4 (NNatG) ist es erforderlich, das ein Träger existiert, der sich um den Naturpark zweckentsprechend entwickelt und pflegt. Naturparke werden durch die Oberste Naturschutzbehörde, d.h. dem Umweltministerium, ausgewiesen. Das Planungsgebiet liegt mehrheitlich (11.414 ha von 14.030 ha, d.h. über 81 % der Fläche) im Naturpark „Elm-Lappwald“. Lediglich die nördlichen Teile des Planungsgebietes liegen außerhalb des Parks. Träger des Naturparks i.S. des § 34 Abs. 4 NNatG ist der Landkreis Wolfenbüttel, beteiligt sind darüber hinaus der Landkreis Helmstedt und die Stadt Braunschweig.

Aus fachlicher Sicht wäre es sinnvoll, die Naturparkgrenzen in einigen Bereichen auszudehnen. So erfüllen insbesondere die Bereiche nördlich von Rhode und das Klein Steimker Moor zwischen Glentorf und Klein Steimke die nötigen Voraussetzungen. Sie eignen sich aufgrund der relativ hohen Bewertung der Landschaftsbildeinheiten besonders für die Erholung (siehe Karte 2).

 

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