Das europäische kohärente ökologische Netz „Natura 2000“ besteht grundsätzlich aus Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß 79/409/EWG und Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung nach 92/43/EWG. Die Stadt Königslutter hat keine Flächenanteile an Vogelschutzgebieten, wohl aber an vorgeschlagenen Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung. Neben den drei bereits gemeldeten Gebieten (Rieseberg, Rieseberger Moor und nordwestlicher Elm) sind zur Zeit weitere vier Flächen im Konsultierungsverfahren (s. Tabelle A 5.1-9). Gemäß § 34 Abs. 2 NNatG sind die von der EU-Kommission ausgewählten Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S. der §§ 24, 26, 27 und 28 NNatG zu erklären.
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung (gemäß § 34c NNatG) auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Aus § 34c Abs. 2 folgt die Unzulässigkeit des Projektes, wenn von dem Projekt erhebliche Beeinträchtigungen für eines der Erhaltungsziele ausgehen. Dieses Prüfung hat auch für Projekte zu erfolgen, die außerhalb der eigentlichen Grenzen des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung durchgeführt werden, sofern Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu erwarten sind. Dies schließt bei Verdacht die überprüfung von möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung außerhalb des Stadtgebietes ein. Da die Erhaltungsziele bislang noch nicht abgeleitet wurden, wären mindestens die potenziellen Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen nach Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II (s. Tabelle A 5.1-9) der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) zu überprüfen.