Zielvorgaben für das Schutzgut Boden/ Wasser sind nach § 1 und § 2 NNatG die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzbarkeit der Naturgüter. Die flächendeckende – d.h. im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich – Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter des Naturschutzes nach § 1 NNatG des Landschaftsrahmenplanes gemäß den Hinweisen des Niedersächsischen Landesamtes für ökologie (Bierhals et al. 2001) soll im Landschaftsplan inhaltlich und räumlich konkretisiert werden. Auf der Grundlage der Verbreitung von Bodentypen und der Bewertung des gegenwärtigen Zustandes von Boden und Wasser werden die Aussagen des Zielkonzeptes zu Maßnahmen und Erfordernissen formuliert, die zur nachhaltigen Sicherung aller schutzwürdigen Bodenausprägungen sowie natürlichen Bodenfunktionen erforderlich sind (Müller et al. 2000). Zum Zeitpunkt der Bearbeitung des LRP Helmstadt lag die „Arbeitshilfe Boden / Wasser“ (Arum 2003) noch nicht vor. Um dennoch eine Behandlung des Themas „nach Stand der Kunst“ zu gewährleisten, wurde die Arbeitshilfe der Bearbeitung von Kapitel 3.3. zugrunde gelegt. Dadurch sind bestimmte Angaben, die eigentlich vom LRP übernommen werden sollten, erstmalig auf der Ebene des LP bearbeitet worden. Die Bearbeitung erfolgt auf der Grundlage der Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BüK50) sowie ergänzender Informationen (vgl. Kap. A-3.3.1.2.), da die erforderlichen amtlichen Bodenkarten auf der Masstabsebene des Landschaftsplanes noch ausstehen.
Grundlage für die Darstellung und Bewertung des gegenwärtigen Zustandes von Boden und Wasser sind die Fachgesetze mit ihren boden- und wasserschutzrelevanten Aussagen. Sie sind zusammen mit den fachlichen Grundlagen zum Schutz von Boden und Wasser im Anhang (Kap. A-3.3.1) aufgeführt.
Der Boden übernimmt eine Vielzahl von Funktionen im Naturhaushalt und ist über die Stoffkreisläufe eng mit dem Schutzgut Wasser verbunden. Eine für alle Rechtsbereiche gültige Definition der natürlichen Bodenfunktionen ist auch mit dem § 2 Abs. 2 BBodSchG nicht gegeben, die naturschutzfachliche Ableitung von Bodenfunktionen erschließt daher auch weitere und zusätzliche natürliche Funktionsmerkmale (Wolf 1999). Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind nach § 2 Abs. 2 BBodSchG:
Die Zielvorgabe „Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen“ stellt die Wechselfunktionen zwischen Boden und Wasser (Müller et al. 2000) gemäß der Definition nach § 2 Abs. 2 BBodSchG („Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen“ sowie „Abbau-, Ausgleichs und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers“) in den Mittelpunkt. „Trägerfunktionen“ des Bodens für Nutzungen wie Siedlung, Verkehr sind vorrangig nicht Gegenstand des Landschaftsplanes. Vielmehr gehen von diesen Nutzungen häufig Belastungen aus, die die Leistungsfähigkeit des Naturgutes Boden im Naturhaushalt beeinträchtigen können ebenso wie von nicht standortangepasster Nutzung des Bodens. über den Weg des Sickerwassers im Boden können sich die Belastungen auf das Grundwasser übertragen. Ein wirkungsvoller Schutz der Ressource Wasser ist i.d.R. an den Schutz der natürlichen Bodenfunktionen gebunden. Die jeweils standorttypische, natürliche Fruchtbarkeit bestimmt Art und Intensität der Nutzung. Beeinträchtigungen oder Verluste des Bodens sind gemäß der Zielvorgabe zu reduzieren, vermeiden oder rückgängig zu machen (Bierhals 2002). Beispielhaft seien Bodenerosion, standortnivellierende Vorgänge, u.a. durch Entwässerung grundwassergeprägter oder organischer Böden oder Düngung nährstoffarmer Standorte genannt. Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes von Boden und Wasser unterscheidet in Hinblick auf die „Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen“ zwischen „Bereichen mit besonderer Funktionsfähigkeit für Wasser- und Stoffretention“ und „Bereichen beeinträchtigter / gefährdeter Funktionsfähigkeit für Wasser- und Stoffretention“ (vgl. Kap. 3.3.4).
Die Bewertung im Kapitel 3.3 „Besondere Werte von Böden“ ist im Unterschied zur Bewertung der Funktionsfähigkeit für Wasser- und Stoffretention nicht schutzgutübergreifend, sondern – mit Ausnahme der geowissenschaftlich bedeutsamen Quellen – auf besonders schutzwürdige Bodenausprägungen ausgerichtet. Sie bezieht sich auf die natürliche Bodenfunktion als Lebensgrundlage und Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen sowie die Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Dargestellt werden nach BIERHALS (2002) Böden mit extremen Standorteigenschaften, naturnahe Böden, Böden mit naturhistorischer und geowissenschaftlicher Bedeutung, Böden mit kulturhistorischer Bedeutung sowie sonstige seltene Böden. Die Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte ist von besonderem Wert für das Verstehen und Erleben der erdgeschichtlichen und regionaltypischen Entwicklung der Landschaft. Böden können in dieser Funktion sowohl die Genese ohne bzw. vor Einwirken des Menschen dokumentieren als auch die verschiedene Phasen der Nutzungsgeschichte. Veränderungen des Standortes, die durch die Inkulturnahme der Wälder, Moore und Auen eingetreten sind, lassen sich im Boden wie in einem Geschichtsbuch ablesen. Die landschaftlichen Zusammenhänge zwischen den vielfältigen natürlichen Funktionen von Boden und Wasser einerseits und der Nutzung als standortveränderndes Regulativ andererseits ist in die Archivfunktion eingebettet.