Die Zielbestimmungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften“ (BNatSchG) vom 25.März 2002 sind Ausdruck des modernen Verständnisses von Naturschutz und nachhaltiger Naturnutzung. In Anlehnung an den Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) wird mit den Aussagen des § 1 BNatSchG die Zielbestimmung um den Aspekt der Nachhaltigkeit, d.h. der Verantwortung für die zukünftigen Generationen erweitert und die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in den Vordergrund gestellt. Aus den Zielen leiten sich die im § 2 genannten Grundsätze ab, die sich konkret auf die Schutzgüter Boden und Wasser beziehen. Sie stellen eine Weiterentwicklung und Akzentuierung der bisherigen „Grundsätze und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ dar. Von den inhaltlichen Neuerungen des BNatSchG wie dem Biotopverbund (§ 3) und der Neubestimmung des Verhältnisses zur Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (§ 5) auf der Grundlage der „Guten fachlichen Praxis“ werden die Schutzgüter Boden / Wasser ebenfalls berührt. Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung bzw. Umweltbeobachtung werden im Abschnitt 2 (§§ 12 bis 17) beschrieben. Zur Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege, die zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und Regeneration von Böden und Gewässern notwendig sind, werden im § 14 (Inhalte der Landschaftsplanung) Vorgaben formuliert.
Im folgenden werden die für die Bearbeitung der Schutzgüter „Boden / Wasser“ relevanten Aussagen im Bezug zu den genannten Vorgaben des BNatSchG kurz vorgestellt. Bei der Betrachtung der gesetzlichen Anforderungen an die naturschutzfachliche Planung wird der inhaltliche Bezug zu den Einzelthemen hergestellt.
Vorgaben des BNatSchG |
Berücksichtigung bzw. Thematische Darstellung nach „Arbeitshilfe“ (ARUM 2003) im LaNDSCHAFTSPlan |
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§ 2 (1)1 |
Sicherung des Naturhaushaltes in seinem jeweiligen räumlichen Bezugsfeld |
Darstellung im naturräumlichen Bezug bzw. Bezug zu den Bodenregionen
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§ 2 (1)1 |
Erhalt, Entwicklung und Wiederherstellung der standortprägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen |
Böden mit extremen Standorteigenschaften Naturnahe Böden überschwemmungsbereiche mit / ohne Dauervegetation Nicht entwässerten/ entwässerte Niedermoore |
§ 2 (1)2 |
Nicht erneuerbare Naturgüter sind sparsam und schonend zu nutzen |
Gebiete mit hoher Grundwasserneubildung bzw. hoher Nitratauswaschungsgefährdung Bereiche hoher Wassererosionsgefährdung / starker Hangneigung mit bzw. ohne Dauervegetation Bereiche hoher Winderosionsgefährdung mit bzw. ohne Dauervegetation |
§ 2 (1)3 |
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. |
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Bodenerosion ist zu vermeiden. |
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Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu erhalten. |
Bereiche mit besonderer Funktionsfähigkeit für Wasser- und Stoffretention (Dauervegetation) Naturnahe Bäche, Flüsse und Stillgewässer Gewässer in Ackerbaugebieten mit Gewässerrandstreifen |
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§ 2 (1)4 |
Veränderungen des Grundwasserspiegels, die schutzwürdige Biotope beeinträchtigen oder zerstören, sind zu vermeiden |
Extremstandorte (sehr feuchte und nasse Standorte / Moore) Nicht entwässerte / entwässerte Niedermoorböden Bereiche mit Grabensystemen und Dränungen in Mineralboden-Bereichen |
Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen und naturnahen Gewässern einschließlich der Uferzonen |
Naturnahe bzw. naturferne Bäche, Flüsse und Stillgewässer Gewässer in Ackerbaugebieten mit Gewässerrandstreifen |
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Erhaltung oder Wiederherstellung von Rückhalteflächen |
überschwemmungsbereiche mit / ohne Dauervegetation Bereiche mit potentiell hohem direktabflussbedingtem Wasser- und Stoffaustrag mit / ohne Dauervegetation |
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§ 2 (1)8 |
Erhalt der biologischen Vielfalt zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes – Aspekt der Vielfalt an Lebensräumen |
Extremstandorte Naturnahe Böden Nicht entwässerte / entwässerte Niedermoorböden Sonstige seltene Böden |
§ 2 (1)11 |
Bedeutung unbebauter Bereiche für den Naturhaushalt, Gebot der Entsiegelung und Renaturierung |
Bereiche mit potentiell hohem direktabflussbedingtem Wasser- und Stoffaustrag mit / ohne Dauervegetation Gebiete mit hoher Grundwasserneubildung |
§ 2 (1)13 |
Erhalt von Eigenart, Schönheit und Vielfalt der Landschaft – charakteristische Strukturen und Elemente |
Böden mit naturhistorischer Bedeutung und geowissenschaftlich bedeutsame Objekte |
§ 2 (1)14 |
Erhalt historische Kulturlandschaftsteile von besonderer Eigenart |
Böden mit kulturhistorischer Bedeutung (im Bearbeitungsgebiet vorhanden) |
§ 3 (2), |
Nachhaltige Sicherung der Lebensräume Kern-, Verbindungsflächen und Verbindungselemente |
Böden mit besonderen Standorteigenschaften (Extremstandorte) Naturnahe Böden Naturnahe Bäche, Flüsse u. Stillgewässer überschwemmungsbereiche Nicht entwässerte Niedermoorböden Gewässer in Ackerbaugebieten mit Gewässerrandstreifen |
§ 5 (4) |
Beachtung der Grundsätze der Guten fachlichen Praxis in Verbindung mit den geltenden Vorschriften und § 17 Abs.2BBodSCHG durch die Landwirtschaft, insb. hinsichtlich: standortangepasster Nutzung Erhalt der zur Vernetzung erforderlichen Landschaftselemente nachhaltiger Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, Unterlassung von Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasser und auf Moorstandorten keine Beeinträchtigung von Boden und Wasser über die Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus |
Bereiche mit potentiell hohem direktabflussbedingtem Wasser- und Stoffaustrag mit / ohne Dauervegetation Gebiete mit hoher Grundwasserneubildung bzw. hoher Nitratauswaschungsgefährdung Bereiche hoher Wassererosionsgefährdung / starker Hangneigung mit bzw. ohne Dauervegetation Bereiche hoher Winderosionsgefährdung Böden mit besonderen Standorteigenschaften (Extremstandorte –feuchte, nasse Standorte / Moore) überschwemmungsbereiche Gewässer in Ackerbaugebieten mit bzw. ohne Gewässerrandstreifen Nicht entwässerte / entwässerte Niedermoorböden |
§ 14 |
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege, die zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und Regeneration von Böden und Gewässern notwendig sind |
Schwerpunktmäßig im Rahmen der Aussagen des Zielkonzeptes (Kap. 5) zu „Boden / Wasser“ auf der Grundlage des Gegenwärtigen Zustandes von „Boden / Wasser“ |
§ 28 |
Schutz von Naturdenkmalen aus wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Sicht |
Böden mit naturhistorischer Bedeutung und geowissenschaftlich bedeutsame Objekte |
§ 30 |
Verbot von Maßnahmen, die zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen |
Böden mit besonderen Standorteigenschaften (Extremstandorte –feuchte, nasse Standorte / Moore) überschwemmungsbereiche Naturnahe Böden Nicht entwässerte / entwässerte Niedermoorböden |
§ 31 |
Schutz der oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Uferrandstreifen als Lebensräume |
Naturnahe bzw. naturferne Bäche, Flüsse und Stillgewässer überschwemmungsbereiche Nicht entwässerte / entwässerte Niedermoorböden Gewässer in Ackerbaugebieten mit bzw. ohne Gewässerrandstreifen |
Neben der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes bildet das NNatG die rechtswirksame Grundlage des Landschaftsplanes. Aussagen zum Thema Boden / Wasser sind insbesondere in den §§ 1 und 2 – Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege – enthalten. Sie heben den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes hervor und betonen den sparsamen Umgang der nicht erneuerbaren Naturgüter, zu denen insbesondere der Boden zu zählen ist. Der Erhalt der Produktionsfunktion des Bodens, d.h. der natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit, wird im § 2 Artikel 4 hervorgehoben. Weitere Aussagen zu Funktionen des Bodens sowie zum Schutzgut Wasser sind in den Aussagen zum Naturhaushalt oder in den Hinweisen zu den Lebensräumen, Landschaftselementen enthalten.
Zielsetzung des im März 1998 verabschiedeten Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist es, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen“ (§ 1 BBodSchG). Erst die Folgen von Bodenverunreinigung und -veränderung haben die Bedeutung des Naturgutes Boden für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und als existenzielle (Lebens-) Grundlage für den Menschen verstärkt in das öffentliche Bewusstsein rücken lassen. Das Gesetz ist vor dem Hintergrund von bodenschutzrelevanten Defiziten in den bestehenden Fachgesetzgebungen des Immissionsschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Landwirtschaft entstanden. Es ist in weiten Teilen deshalb als Ergänzung dieser Fachgesetzgebungen zu sehen (Kix 2002).
Hierin beruht auch die eingeschränkte Anwendbarkeit des BBodSchG in Bezug auf die naturschutzfachlichen Belange des Bodenschutz. Es werden zwar alle Bodenfunktionen definiert, die weiteren Ausführungen beziehen sich aber nur auf einen Teil der Funktionen. Daraus resultiert eine eingeschränkte inhaltliche Umsetzbarkeit, die noch weiter dadurch in der Flächenwirksamkeit eingeengt wird, dass die Definitionen der Bodenfunktionen nach BBodSchG lediglich in ihrem Geltungsbereich als Wirkungsbereich des Gesetztes zwingend zu beachten sind (Kix 2002). Die naturschutzfachliche Ableitung von Funktionsmerkmalen des Bodens ist dem gegenüber weiter gefasst und ermöglicht einen flächendeckenden Einsatz von Instrumentarien zum Bodenschutz, insbesondere hinsichtlich Sicherung und Entwicklung der natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion (Bierhals 2002).
Einige der für die Bearbeitung des Landschaftsplan relevanten Themen bleiben in den Ausführungen des BBodSchG vergleichsweise unberücksichtigt wie die enge Beziehung zwischen den Energie- und Stoffkreisläufen von Boden und Wasser, Böden als Elemente der Kulturlandschaft oder die Lebensraumfunktion. Selbst die Aussagen des §17 Abs.2 BBodSchG zur Guten fachlichen Praxis bedarf aus Sicht des Bodenschutzes hinsichtlich der Wassererosion weiterer Ergänzungen (Bvb 1998, Remde 1999). Insofern tritt das BBodSchG in seiner Bedeutung für den Fachbeitrag „Boden / Wasser“ hinter den Aussagen des Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zurück.
Hervorzuheben ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes der politische Stellenwert der Bodenschutzziele zugenommen hat (Bierhals 2002). Die Umsetzung der Möglichkeiten und Verpflichtungen, die sich aus den bodenschutzrelevanten Gesetzen ergeben, steht derzeit im Vordergrund der gemeinsamen Bemühungen von Natur- und Bodenschutz.
Im Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes zeigt sich eine weitgehende übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzgesetzes: "Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern" (§ 1a WHG). Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion sollen unterbleiben. Im zweiten Absatz legt das Gesetz nahe, bei der Einwirkung auf Gewässer eine nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Verunreinigungen zu vermeiden und eine sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen.
Für den neuen inhaltlichen Schwerpunkt der Landschaftsplanung im Bereich Boden/Wasser - die Rückhaltung von Wasser und im Wasser transportierten Stoffen - sind vor allem die Regelungen zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer relevant, die im zweiten Teil des WHG, dritter Abschnitt „Unterhaltung und Ausbau“ behandelt werden.
Im § 31 „Ausbau“ heißt es: „Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden“.
Als „überschwemmungsgebiete“ fasst das Wasserhaushaltgesetz in § 32 „Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden“. In diesen Bereichen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den schadlosen Abfluss beeinträchtigen können. Zu diesem Zwecke können Verordnungen oder Einzelverfügungen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Flächen erlassen werden (Sander 1993).
Aufgrund der „Jahrhundertfluten“ des Sommer 2002 ist die rechtliche Auslegung des § 32 WHG hinsichtlich der Festlegung der überschwemmungsgebiete dahingehend kommentiert worden, dass das hundertjährige Hochwasserereignis sowohl bei den gesetzlich als auch bei den nicht förmlich festgesetzten überschwemmungsgebieten zu Grunde gelegt werden soll. Die bisherige Praxis, nach der nur in durch Verordnung bestimmten und in ihren genauen Grenzen festgelegten überschwemmungsgebieten die Sicherung des Wasserabflusses vorrangig ist, wird durch diese Neuauslegung abgelöst.
Das hundertjährige Hochwasserereignis als Raumbezug ist im Entwurf zum Artikel-Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutz vom 7.August 2003 berücksichtigt worden, wonach bundeseinheitlich die überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdeten Fläche in den Raumordnungsplänen und Bauleitplänen zu kennzeichnen sind. Es werden Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzung in überschwemmungsgebieten gestellt, die vor allem auf eine durchgängige Vegetationsdecke zum Schutz vor Erosion abzielen.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) als jüngste wasserrelevante Richtlinie der Europäischen Umweltpolitik ist das maßgebliche Gesetzeswerk für die zukünftige Entwicklung und Bewirtschaftung der Gewässer. Mit ihr wird versucht, die widersprüchlichen Ansätze von Umweltqualitätsnormen und Emissionsgrenzwerten von über 25 Gesetzeswerken in Einklang zu bringen, denen jeweils unterschiedliche Werte zu Grunde liegen. In diesem Zusammenhang seien beispielhaft die Grundwasser-Richtlinie (80/68EG), Richtlinie über den Schutz der Gewässer (76/646/EWG) vor gefährlichen Stoffen genannt, die sich an wasserchemischen Standards ausgewählter Stoffe orientiert, während die Fischgewässer-Richtlinie (78/659/EWG) bzw. Muschelgewässer- Richtlinie (79/923/EWG) Minimalstandard vorlegt, die für Maßnahmen zum Erhalt von ausgewählter Arten maßgeblich sind (Europäisches Umweltbüro & Breyer, ohne Datum).
Eine Zielvorgabe, die die bestehenden Vorgaben ablöst bzw. übergreifend regelt, wird in der WRRL durch die „Erreichung des guten Zustandes“ formuliert. Dieser ist für die Oberflächengewässer definiert durch den „guten chemischen“ und den „guten ökologischen“ Zustand, wobei letztgenannter die Qualitäten umfasst, die für den Lebensraum Gewässer definieren: biologische, hydromorphologische und physikalisch-chemische Qualitäten. Als Referenz dienen dabei die Parameter ungestörter Gewässer. Durch diese integrative Vorgehensweise, welche die gegenwärtigen rein chemisch orientierten Wasserqualitäten um Quantität, Lebensraumqualität und biologische Ziele erweitert, verbessert sich der Schutz der aquatischen Umwelt erheblich. Der „gute Zustand“ des Grundwassers wird zweigeteilt definiert: mengenmäßig entsprechend der verfügbaren Wasserressource (Entnahme in Abhängigkeit von der Neubildung und ohne Beeinträchtigungen für die grundwasserabhängigen Landökosysteme und Oberflächengewässer) und chemisch über die Einhaltung der „relevanten“ Rechtsvorschriften (u.a. für Nitrat, Pestizide), Ausschluss von Versalzungen und das Fehlen von Beeinträchtigungen für die grundwasserabhängigen Landökosysteme und Oberflächengewässer (Europäisches Umweltbüro & Breyer, ohne Datum).
Zeitliche Zielvorgabe für die Umsetzung der Bewirtschaftungspläne auf der Ebene von Gewässereinzugsgebieten zur Erreichung des Guten Zustandes ist das Jahr 2015. Auf der politischen Ebene ist unter Beteiligung der öffentlichkeit bis Ende 2004 eine umfassende Analyse zu erstellen, auf deren Grundlage bis 2009 die Bewirtschaftungspläne zu erstellen sind (Europäisches Umweltbüro & Breyer, ohne Datum). Durch den räumlichen Bezug zu den Einzugsgebieten ist eine Zusammenarbeit zwischen den relevanten Akteuren notwendig, die im Falle des Rhein staatenübergreifend ist. Nur auf diesem Wege können Probleme am Unterlauf, die auf Beeinträchtigungen im Quellbereich oder Oberlauf zurückgehen, angegangen werden.
Der Fachbeitrag zum Landschaftsplan berücksichtigt weitestgehend die Forderungen der WRRL hinsichtlich der integrativen Vorgehensweise zum Schutz der aquatischen Umwelt durch den methodischen Ansatz, der auf der engen Verzahnung von Boden und Wasser beruht. Der Landschaftsplan leistet auf diese Weise eine Beitrag zur grenzübergreifenden fachliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Schunter.