3.2.2      Methodik

3.2.2.1     Erfassung und Typisierung

Aus den beiden Hauptzielen Erholung und Landschaftserleben lässt sich die Bedeutung der naturraumtypischen Eigenart als Leitkriterium für die gezielte Erfassung und anschließende Bewertung des Landschaftsbildes herleiten. Die Eigenart einer Landschaft lässt sich anhand der Kriterien „Natürlichkeit"[1], „Historische Kontinuität“ und „Vielfalt“ näher beschreiben, auf denen die spätere Bewertung des Landschaftsbildes basiert (vgl. Kapitel A-3.2.2 und Tabellen A 3.2-1 und A 3.2.-2).

Charakterisierung der landschaftlichen Eigenart in den naturräumlichen Ein­heiten

Die Charakterisierung der naturraumtypischen Eigenart bildet den Rahmen für eine flächendeckende Erfassung und Beschreibung des Landschaftsbildes mit seinen charakteristischen und prägenden Elementen und Eigenschaften (Köhler & Preiß 2000). Grundlage ist die Ausstattung der Naturräumlichen Einheiten mit natürlichen und anthropogenen Landschaftselementen. Sie ermöglicht die gezielte Erfassung von Landschaftsbildelementen, die typisch oder gar prägend für die Eigenart des Untersuchungsgebietes sind. Die Charakterisierung der Naturräumlichen Einheiten ist in tabellarischer Form im Anhang wiedergegeben (vgl. A-3.2.3).

Gliederung des Planungsgebietes in Landschaftsbildeinheiten

Grundlage für die flächendeckende Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes bilden als weitgehend homogen strukturierte Einheit wahrnehmbare Landschaftsausschnitte. Diese Einheiten werden im folgenden als Landschaftsbildeinheiten oder Landschafts­bildräume bezeichnet.

Die Abgrenzung der Landschaftsbildeinheiten erfolgt durch zwei aufeinanderfolgende Bearbeitungsschritte. Im ersten Schritt werden die Grenzen der naturräumlichen Einheiten herangezogen, um das Planungsgebiet grob zu unterteilen. Im zweiten Schritt erfolgt eine weitere Differenzierung der Landschaftsbildräume anhand der aktuellen Biotop- und Nutzungsstruktur (Acker, Grünland, Wald, Siedlung), Relief/ Geomorphologie sowie in der Fläche wirksamen, prägenden Strukturelementen (Gehölzstrukturen, Graben­systeme). Grenzlinien der Landschaftsbildeinheiten sind in der Regel Raumkanten, die z.B. durch:



[1]    Im Unterschied zum Kriterium „Naturnähe“ für die Bewertung des Schutzgutes Arten und Biotope steht hinsichtlich des Kriteriums „Natürlichkeit“ im Rahmen der Landschaftsbildbewertung die Naturwirkung im Vordergrund. Nicht Naturnähe im ökologischen Sinne, sondern natürlich wirkende Lebensräume, Landschaftselemente und die Erlebbarkeit natürlicher Dynamik sind hierunter zu verstehen.