5.1.3      Naturdenkmale (§ 27 NNatG)

Als Naturdenkmale (ND) gemäß § 27 NNatG werden einzelne naturbetonte Naturschöpfungen „wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit“ unter Schutz gestellt. Als Naturdenkmale sollen neben besonders alten oder charakteristischen Bäumen vor allem Kleinbiotope geschützt werden, sofern der Schutz nach § 28 NNatG für ihren Erhalt nicht ausreicht. Wie für Naturschutzgebiete gilt auch für Naturdenkmale ein absolutes Veränderungsverbot. Im Gegensatz zu diesen können in der Schutzkategorie Naturdenkmal jedoch keine Entwicklungsziele verfolgt werden. Naturdenkmale werden von der Unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen, im vorliegenden Fall von der UNB Helmstedt.

Im Planungsraum sind zehn Objekte als Naturdenkmale geschützt. Neben den beiden geowissenschaftlich bedeutsamen Objekten in Groß Steinum, nämlich dem Kirchberg sowie dem Wippstein und der Bockshornkippe am östlichen Ortsrand unterliegt der bekannte Erdfall südöstlich von Borum dieser Schutzkategorie. Bei allen übrigen Naturdenkmalen handelt es sich um alte, orts- und landschaftsbildprägende Bäume. Unter diesen Bäumen ist die Kaiser-Lothar-Linde, mit mindestens 800 Jahren, einer der ältesten Bäume Niedersachsens (vgl. Tabelle A 5.1-5).

Der Landschaftsrahmenplan nennt sieben weitere Objekte und Gebiete für das Planungsgebiet, die die Voraussetzungen zur Ausweisung als Naturdenkmal erfüllen. Fünf dieser Objekte sind Einzelbäume. In einem Fall handelt es sich um eine Baumreihe, das siebte vorgeschlagene Naturdenkmal ist ein Quell­bereich. Der Landschaftsplan schlägt ein weiteres Objekt eine alte Ulme an der Uhrau zur Ausweisung als Naturdenkmal vor (vgl. Tabelle A 5.1-6).

 

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