5.1.2      Landschaftsschutzgebiete (§ 26 NNatG)

Landschaftsschutzgebiete (LSG) nach § 26 NNatG werden in Gebieten ausgewiesen, in denen „bestimmte Funktionen des Natur­haushaltes gesichert bzw. wieder hergestellt, ästhetische Werte erhalten oder eine besondere Bedeutung für die naturnahe Erholung bewahrt werden soll“ (Nmelf 1989: 76). Grundsätzlich kann in Land­schafts­schutzgebieten – im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten – die ordnungsgemäße Land- und Forst­wirtschaft weiter betrieben werden. Landschaftsschutzgebiete werden in Niedersachsen von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ausgewiesen, im Falle Königslutters von der UNB Helmstedt. Der Planungsraum hat Flächenanteile an folgenden zwei Landschaftsschutzgebieten (s. Tabelle A 5.1-3):

Der Landschaftsrahmenplan nennt weitere fünf Gebiete (mit z.T. mehreren Teilflächen), die die Voraussetzung zur Ausweisung als LSG aufweisen (Cassel et al. 2000) (vgl. Tabelle A 5.1-4).

 

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