3.3.4.8     Gewässer in Ackerbaugebieten mit bzw. ohne Gewässerrandstreifen

Gewässerrandstreifen in Form von ungenutztem Dauergrünland, Hochstaudenfluren oder Gehölzenreihen/ Gebüschstreifen dienen der Entlastung/ Verbesserung und Wiederherstellung der Gewässerfunktion und dem Schutz der Gewässer in Ackerbaugebieten. Gewässerrandstreifen sind durch § 91a Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in einer Breite von 10 m bei Gewässern erster Ordnung und 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung festgesetzt, jeweils gemessen von der Böschungsoberkante[1]. Gewässerrandstreifen unter 5 m Gesamtbreite mindern den Eintrag, ein vollständiger Schutz der Gewässer ist allerdings nicht gegeben. Gemäß §92a (2) NWG gelten für diese Gewässerrandstreifen bestimmte Verbote. Beispielsweise ist es verboten, Grünland in Acker umzuwandeln, auch dürfen hier Bäume und Sträucher außerhalb des Waldes nur unter bestimmten Bedingungen entfernt werden.

Innerhalb der Ackerbaugebiete werden Gewässerrandstreifen an denjenigen Gewässern dargestellt, die im vorangegangenen Kapitel (Naturnahe bzw. naturferne Bäche und Flüsse) bearbeitet wurden. Die Methodik ist im Anhang (Kapitel A-3.3.4.8) wiedergegeben. Die höchsten Anteile an gewässerbegleitender Dauervegetation mit besonderer Funktion für den Stoff­haus­halt finden sich in der Lutterniederung, an Teilabschnitten der Lauinger Mühlenriede bzw. Schunter angrenzend zum Lutterlandbruch. Entlang der Schunter bei Groß Steinum, Beienrode, Ochsendorf, Scheppau zwischen Bornum und Scheppau, Uhrau bei Uhry sowie der Gewässer am Elmhang und in der Helmstedter Mulde fehlen hingegen die Gewässerrandstreifen weitestgehend. Insbesondere in Verbindung mit der im Lößgebiet verbreiteten Wassererosion ist folglich von einer erhöhten stofflichen Belastung der Gewässer auszugehen.

In der Karte 3b „Wasser- und Stoffretention“ sind Gewässerrandstreifen an Gewässern in Ackerbaugebieten durch türkis-schwarze Halbbögen entlang der Gewässer dargestellt.

 

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[1]    Ein nahezu vollständiger Schutz der Gewässer vor Einträgen wird Ackerrandstreifen zugeschrieben, die aus Gehölzstreifen von > 5 m Breite mit beidseitigen Saumstreifen > 3 m Breite aufgebaut sind (Lbp 1997). Zweizeilige Gehölzstreifen von < 5 m Breite mit beidseitigen Saumstreifen < 3 m Breite vermögen rund drei Viertel der angeschwemmten Boden- und Nährstoffpartikel aufnehmen. Aufgrund der tiefreichenden Wurzel bieten Gehölze gegenüber krautigen Säumen den Vorteil, oberflächennah mit dem Grundwasser zuströmende Nährstoffe herauszuflitern und festzulegen. Insbesondere der Eintrag von Phosphor in Oberflächengewässer kann neben Stickstoff auf diese Weise stark reduziert werden (Schultz-Wildelau 1992)