5.3.5 Erholung, Freizeit und Tourismus
Als überwiegend ländlich geprägte Region weist das Kreisgebiet günstige Bedingungen für das Landschafts- und Naturerleben auf (vgl. Kap. 3.2). Die nachhaltige Sicherung und Entwicklung aller Schutzgüter ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erholung des Menschen in Natur und Landschaft. Saubere Luft und sauberes Wasser sind Voraussetzung für die Erholungseignung der Landschaft. Weiträumig verkehrsarme und störungsfreie unzerschnittene Räume – Ruhe und Stille in der Landschaft - sollten für eine extensive naturbezogene Erholungsnutzung als solche erhalten bleiben, die vorhandene Erschließung ist in der Regel ausreichend (vgl. Textkarte „Verlärmung an vielbefahrenen Straßen“, Kap. 3.2). Die naturraumtypischen Besonderheiten der zehn Naturräume sind beim Radfahren, Reiten und/oder Spazierengehen erlebbar.
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist an die Nutzungen Erholung, Sport, Freizeitgestaltung und Fremdenverkehr die Anforderung zu stellen, dass deren Ausübung in Natur und Landschaft nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führt.
Die Erholungseignung sollte auf Grundlage von Naherholungskonzepten der Gemeinden gesichert und gezielt entwickelt werden, die sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Landschaftspläne aufgestellt werden. Dabei sollte ein möglicher Ausbau der Erholungsinfrastruktur auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden (Ausweisung von Wanderwegen, Anlage von Schutzhütten etc.).
In der nachfolgenden Tabelle sind die zu ergreifenden Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Grundlage für die Erholung aufgelistet, erläutert und räumlichen Schwerpunkten zugeordnet.
Maßnahmen |
Erläuterung |
Räumliche Schwerpunkte |
Sicherung des Naturerlebens in der Landschaft beim Wandern, Radfahren und Reiten |
Sicherung der Gebiete mit sehr hoher und mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild (Wertstufe V und IV), Erhaltung der Nutzbarkeit der Wirtschaftswege für Erholung- und Freizeitnutzung, keine weitergehende Erschließung, Erarbeitung eines Reitwegekonzeptes mit den Städten und Gemeinden, Vereinbarkeit mit den Zielen zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsbildes und der Lebensräume für Pflanzen und Tiere
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gesamtes Kreisgebiet, (siehe Kapitel 3.2, Karte Landschaftsbild), |
Besucherlenkung |
Lenkung der
Erholungssuchenden zum Schutz von Arten und Biotopen in Bereichen mit
besonderer Bedeutung für Tier- und Pflanzenarten durch neue Wege-/ Erstellung eines Naherholungskonzeptes mit Steuerungsmaßnahmen (Verhaltensregeln, Ausweisen von Tabubereichen) |
Wesermarschen (612) Dünen/Ellisee in Achim Achim-Verdener Geest (630) ehem. Sperrgebiet der Steubenkaserne Achim (Öllager), Dünen Stadtwald Verden, Elefantenkuhle (südöstl. Neddenaverbergen), Spanger Holz, Holtumer Moor - Wedehof, Lindhoop, Waldgebiet Odeweg Wümmeniederung (631) Nasses Dreieck westl. Fischerhude, Oyter See, Königsmoor – Behlingsee
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Freihaltung von empfindlichen Bereichen, Erhaltung von Uferbereichen mit Röhricht und Weidengebüsch durch Absperrung |
Oyter See, Behlingsee, Otterstedter See, Landwehr See, Blender See
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Freihaltung der Flachufer vor Störungen in der Zeit von April bis Juli (Brutzeit Austernfischer und Regenbogenpfeifer), kein Boot anlegen und kein Betreten
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Weser
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naturverträgliche Wahl der Standorte für Erholungs-/Freizeit- und Sportinfrastruktur |
im Siedlungs- und Ortsrandbereich mit Anschluss an den ÖPNV, keine Ansiedlung im Außenbereich, flächensparendes Bauen
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im gesamten Kreisgebiet |
keine Anlage von Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen mit Ruhe und Stille in der Landschaft |
Achim-Verdener Geest (630) überwiegende Teile der naturräumlichen Einheiten Ahauser und Sehlinger Geest (630.07 und 630.08), besonders ruhige Gebiete bei Odeweg und Schafwinkel, Lehrdeniederung (630.04) Zevener Geest (634) Tarmstedter Geest um Benkel und Narthauen (634.0), Niederungen von Walle und Beeke (634.0) Verdener Wesertal (620) Weserniederung abseits der Querungen der Landesstraßen L156 (südlich Achim) und L203 (westlich Verden) (620.00) Thedinghäuser Vorgeest (621) westlicher bzw. südwestlicher Teil der Thedinghäuser Vorgeest (621.01, 621.02) Aller-Talsandebene (627) großräumige Gebiete abseits der Bahnstrecke Bremen-Hannover (627.00, 627.10, 627.30, 627.31)
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naturnahe Gestaltung von Sport- und Erholungseinrichtungen |
Anlage und Pflege der Gehölzanpflanzungen, Waldumbau, naturnahe Gestaltung der Fließ- und Stillgewässer
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Golfplatz Achim (die Arbeiten befinden sich in der Umsetzung) |
Gehölzanpflanzungen, Abstand zum Wald und zu Heideflächen herstellen, Anlage von breiten Säumen
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Golfplatz Verden (die Arbeiten befinden sich in der Umsetzung) |
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landschaftsgerechte Gehölzanpflanzungen, Hecken mit Baumüberhaltern oder Baum- und Strauchpflanzungen
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Camping-/Wochenendhausgebiete südwestl. Hagen, Kükenmoor und Horstedt |
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Erhaltung und Entwicklung wohnungsnaher Freiräume |
Sicherung vor Bebauung, Sicherung der fußläufigen Erreichbarkeit, Anlage von naturraumtypischen Elementen in den Grünzügen, wie z. B. Umwandlung von Acker zu niederungstypischem Grünland, Anlage von bachbegleitenden Gehölzen, Anlage von Feldgehölzen, von Obstwiesen, Baumreihen und Hecken an den Ortsrändern, Aufforstung mit Laubgehölzen, Erschließung nur in Oyten verbesserungsbedürftig
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Daverdener Holz, Oyter Triften Gebiet zwischen Langwedel und Förth, Gebiet zwischen Achim-Baden und Etelsen, Gebiet zwischen Achim und Uphusen, ehem. Standortübungsplatz Achim, Verdener Stadtwald |
Sicherung des Erlebens der Flusslandschaften |
Verbot für Motorboot- und Wasserskifahren im Winterhalbjahr zum Schutz der Rast- und Zugvögel
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Weser und Aller |
Konzentration der auf Wassernähe angewiesenen Anlagen (Liegeplätze und Bootsstege usw.) auf einige wenige Schwerpunkte
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Weser und Aller |
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Freihaltung der Flachufer vor Störungen in der Zeit von April bis Juli (Brutzeit Austernfischer und Regenbogenpfeifer), kein Boot anlegen und kein betreten
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Weser zwischen Intschede und Achim |
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Verbot für Befahren mit Booten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli zum Schutz des Fischotters |
Lehrde (von Stellichte bis Stemmen) (Verordnung der Bez.Reg. vom 18.3.1983)
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Freigestellt ist das Befahren mit Booten (ohne Motor) in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober, im Winterhalbjahr steht der Schutz der Rastvögel im Vordergrund.
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Wümme (NSG-Verordnung „Fischerhuder Wümmeniederung“ vom 3.4.2006) |
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nicht befahren in der Zeit von März bis Juli Fischottergewässer
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Gohbach (keine Verordnung) |