5.3.5   Erholung, Freizeit und Tourismus

 

Als überwiegend ländlich geprägte Region weist das Kreisgebiet günstige Bedingungen für das Land­schafts- und Naturerleben auf (vgl. Kap. 3.2). Die nachhal­tige Siche­rung und Entwicklung aller Schutzgüter ist eine we­sent­li­che Voraus­setzung für die Erholung des Menschen in Natur und Landschaft. Saubere Luft und sauberes Wasser sind Voraussetzung für die Erho­lungs­eignung der Land­schaft. Weiträumig verkehrsarme und störungsfreie unzerschnittene Räume – Ruhe und Stille in der Landschaft - sollten für eine extensive naturbezogene Erholungs­nutzung als solche erhalten bleiben, die vorhandene Erschließung ist in der Regel ausreichend (vgl. Textkarte „Verlärmung an vielbefahrenen Straßen“, Kap. 3.2). Die naturraumtypischen Besonderheiten der zehn Naturräume sind beim Radfahren, Reiten und/oder Spazierengehen erlebbar.

 

Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist an die Nutzungen Erho­lung, Sport, Freizeitgestaltung und Frem­den­verkehr die Anforderung zu stellen, dass deren Ausübung in Natur und Landschaft nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führt.

 

Die Erholungseignung sollte auf Grundlage von Na­her­ho­lungs­kon­zep­ten der Gemein­den gesichert und gezielt ent­wickelt werden, die sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Land­schaftspläne aufge­stellt werden. Dabei sollte ein mög­licher Ausbau der Erholungs­infrastruktur auf das unbedingt not­wen­di­ge Maß beschränkt werden (Ausweisung von Wan­der­wegen, Anlage von Schutzhütten etc.).

 

In der nachfolgenden Tabelle sind die zu ergreifenden Maßnahmen zur Erhaltung und Entwick­lung der Landschaft als Grundlage für die Erholung aufgelistet, erläutert und räumlichen Schwerpunkten zugeordnet.

 

Maßnahmen

Erläuterung

Räumliche Schwerpunkte

Sicherung des Naturerlebens in der Landschaft beim Wandern, Radfahren und Reiten

Sicherung der Gebiete mit sehr hoher und mit hoher Bedeutung für das Landschafts­bild (Wertstufe V und IV),

Erhaltung der Nutzbarkeit der Wirtschafts­wege für Erholung- und Freizeitnutzung,

keine weitergehende Erschließung,

Erarbeitung eines Reitwegekonzeptes mit den Städten und Gemeinden,

Vereinbarkeit mit den Zielen zur Erhaltung und Entwick­lung des Landschaftsbildes und der Lebensräume für Pflanzen und Tiere

 

gesamtes Kreisgebiet,

(siehe Kapitel 3.2,

Karte Landschaftsbild),

Besucherlenkung

Lenkung der Erholungssuchenden zum Schutz von Arten und Biotopen in Bereichen mit besonderer Bedeutung für Tier- und Pflanzenarten durch neue Wege-/
Parkkonzepte, Hinweisschilder, Gehölz­anpflanzungen, Gräben und ggf. Absper­rungen, Vermeidung zusätzlicher zer­schneidender Infrastruktur,

Erstellung eines Naherholungs­konzeptes mit Steuerungsmaßnahmen

(Verhaltensregeln, Ausweisen von Tabubereichen)

Wesermarschen (612)

Dünen/Ellisee in Achim

Achim-Verdener Geest (630)

ehem. Sperrgebiet der Steubenkaserne Achim (Öllager), Dünen Stadtwald Verden, Elefantenkuhle (südöstl. Neddenaver­bergen),

Spanger Holz,

Holtumer Moor - Wedehof,

Lindhoop,

Waldgebiet Odeweg

Wümmeniederung (631)

Nasses Dreieck westl. Fischerhude,

Oyter See,

Königsmoor – Behlingsee

 

Freihaltung von empfindlichen Bereichen,

Erhaltung von Uferbereichen mit Röhricht und Weidengebüsch durch Absperrung

Oyter See,

Behlingsee,

Otterstedter See,

Landwehr See,

Blender See

 

Freihaltung der Flachufer vor Störungen in der Zeit von April bis Juli (Brutzeit Austernfischer und Regenbogenpfeifer), kein Boot anlegen und kein Betreten

 

Weser
zwischen Intschede und Achim

naturverträgliche Wahl der Standorte für Erholungs-/Freizeit- und Sportinfrastruktur

im Siedlungs- und Ortsrandbereich mit Anschluss an den ÖPNV,

keine Ansiedlung im Außenbereich,

flächensparendes Bauen

 

im gesamten Kreisgebiet

keine Anlage von Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen mit Ruhe und Stille in der Landschaft

Achim-Verdener Geest (630)

überwiegende Teile der naturräumlichen Einheiten Ahauser und Sehlinger Geest (630.07 und 630.08), besonders ruhige Gebiete bei Odeweg und Schafwinkel,

Lehrdeniederung (630.04)

Zevener Geest (634)

Tarmstedter Geest um Benkel und Narthauen (634.0),

Niederungen von Walle und Beeke (634.0)

Verdener Wesertal (620)

Weserniederung abseits der Querungen der Landesstraßen L156 (südlich Achim) und L203 (westlich Verden) (620.00)

Thedinghäuser Vorgeest (621)

westlicher bzw. südwestlicher Teil der Thedinghäuser Vorgeest (621.01, 621.02)

Aller-Talsandebene (627)

großräumige Gebiete abseits der Bahnstrecke Bremen-Hannover (627.00, 627.10, 627.30, 627.31)

 

naturnahe Gestaltung von Sport- und Erholungseinrichtungen

Anlage und Pflege der Gehölzanpflanzun­gen, Waldumbau, naturnahe Gestaltung der Fließ- und Stillgewässer

 

Golfplatz Achim

(die Arbeiten befinden sich in der Umsetzung)

Gehölzanpflanzungen, Abstand zum Wald und zu Heideflächen herstellen, Anlage von breiten Säumen

 

Golfplatz Verden

(die Arbeiten befinden sich in der Umsetzung)

landschaftsgerechte Gehölzanpflanzungen, Hecken mit Baumüberhaltern oder Baum- und Strauch­pflanzungen

 

Camping-/Wochenendhaus­gebiete südwestl. Hagen,

Kükenmoor und Horstedt

Erhaltung und Entwicklung wohnungsnaher Freiräume

Sicherung vor Bebauung,

Sicherung der fußläufigen Erreichbarkeit,

Anlage von naturraumtypischen Elementen in den Grünzügen, wie z. B.

Umwandlung von Acker zu niederungs­typischem Grünland,

Anlage von bachbegleitenden Gehölzen,

Anlage von Feldgehölzen,

von Obstwiesen, Baumreihen und Hecken an den Ortsrändern,

Aufforstung mit Laubgehölzen,

Erschließung nur in Oyten verbesserungs­bedürftig

 

Daverdener Holz,

Oyter Triften

Gebiet zwischen Langwedel und Förth,

Gebiet zwischen

Achim-Baden und Etelsen,

Gebiet zwischen

Achim und Uphusen,

ehem. Standortübungsplatz Achim,

Verdener Stadtwald

Sicherung des Erlebens der Flusslandschaften

Verbot für Motor­boot- und Was­sers­ki­fah­ren im Winterhalbjahr zum Schutz der Rast- und Zugvögel

 

Weser und Aller

Konzen­tration der auf Wassernähe angewiesenen Anlagen (Liegeplätze und Boots­stege usw.) auf einige wenige Schwerpunkte

 

Weser und Aller

Freihaltung der Flachufer vor Störungen in der Zeit von April bis Juli (Brutzeit Austernfischer und Regenbogenpfeifer), kein Boot anlegen und kein betreten

 

Weser

zwischen Intschede und Achim

Verbot für Befahren mit Booten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli zum Schutz des Fischotters

Lehrde (von Stellichte bis Stemmen)

(Verordnung der Bez.Reg. vom 18.3.1983)

 

Freigestellt ist das Befahren mit Booten (ohne Motor) in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober, im Winterhalbjahr steht der Schutz der Rastvögel im Vordergrund.

 

Wümme

(NSG-Verordnung „Fischerhuder Wümmeniederung“ vom 3.4.2006)

nicht befahren in der Zeit von März bis Juli Fischottergewässer

 

Gohbach

(keine Verordnung)

 

 

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