5.3.6   Bodenabbau

 

Der Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf und Steinen bedarf gem. § 17 ff NNatG der Genehmigung durch den Landkreis als untere Naturschutzbehörde.

 

Ist der Abbau mit der Herstellung, Erweiterung oder Umgestaltung eines Gewässers verbun­den, wird ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt, ebenfalls durch den Landkreis, hier als untere Wasserbehörde.

 

Bodenschätze, deren Abbau dem Bergrecht oder dem Immissionsschutzrecht unterliegt, kommen hier nicht vor.

 

Die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Genehmi­gungsverfahren regelt die jeweilige Rechtgrundlage. Die Rekultivierung bzw. die Folgenutzung ist Bestandteil der jeweiligen Genehmigung. Sie sollte sich grundsätzlich an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege orientieren.

 

Als inhaltliche und fachliche Leitlinie werden die „Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffs­regelung bei Bodenabbauvorhaben“ (MU/NLÖ, 2003) sowie der „Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen“ (MU, 2003) empfohlen.

 

Die Standortwahl ist zunächst unmittelbar abhängig vom Vorkommen des gewünschten Roh­stoffes. Ob es tatsächlich zum Bodenabbau kommt, hängt u. a. von der Vereinbarkeit mit anderen Belangen ab. Zu den zu berücksichtigenden Belangen zählen auch die Ziele des Naturschutzes.

 

Gebiete, in denen Bodenabbau nicht mit dem Zielkonzept vereinbar und daher auszuschließen ist, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

 

Maßnahme

Erläuterung

räumliche Schwerpunkte

 

Verzicht auf Torfabbau in Mooren

Sicherung der naturnahen Moore und der Moorkern­bereiche aus naturschutz­fachlicher Sicht

(Karte 3a: Besondere Werte von Böden),

Erhaltung der noch vorhan­denen Torfmächtigkeiten als Vorraussetzung für eine Moorentwicklung nach Wiedervernässung,

Umsetzung des Nieders. Moorschutzprogramms

 

Hamme-Oste-Niederung (632)

Hohes Moor nordwestl. Quelkhorn

Wümmeniederung (631)

Nasses Dreieck,

Schäfermoor,

Königsmoor,

Moor südl. Oyten

Achim-Verdener Geest (630)

Ottersberger Moor,

Posthausener Moor,

Kiebitzmoor/Langwedeler Moor,

Berkelsmoor,

Holtumer Moor,

Hellweger Moor,

Badener, Uesener und Etelser Moor,

Weißes Moor

Wesertal (620)

Dauelser Moor

Aller-Talsandebene (627)

Otersener Moor

 

Verzicht auf Sandabbau im Bereich von Dünen

Sicherung der Dünen als geo­morphologische Besonderheit und als Extremstandort (= Standort für wertvolle Biotoptypen),

Erhaltung der typischen Bodenschichtung, des Reliefs und der mageren, trockenen Standortbedingungen,

Sicherung der Dünenränder und der Übergangsbereiche

 

Zevener Geest (634)

südl. Quelkhorn/Surheide Wümmeniederung (631)

Bohnenkamp (nordwestlich Fischerhude),

Burgfeld (westlich Fischerhude),

östlich Ottersberg Bahnhof

Wesermarschen (612)

Achimer Binnendünen

Achim-Verdener Geest (630)

Geestkante zwischen Langwedel und Cluvenhagen,

Etelsen / Speckenholz,

Förth-Nindorf-Dauelsen,

Halsebach-Neumühlen,

Verden Ost,

südwestl. Luttum,

Hohenaverbergen,

Mittelweser (583)

Waldgebiet östlich der ehemaligen Kaserne und Drübberholz

Aller-Talsandebene (627)

nördl. und südwestl. Hülsen,

Waldgebiet zwischen Wittlohe und Ludwigslust,

Waldgebiet südlich Ortslage Dörverden

 

 

Gebiete, in denen besondere Anforderungen an den Bodenabbau zu stellen sind, um das Zielkonzept umsetzen zu können, ergeben sich überwiegend aus den Zielkategorien „Vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung“ sowie „umweltverträgliche Nutzung“.

Im LK Verden trifft dies auch für andere Zielkategorien zu.

 

Die überwiegende Zahl der bestehenden Bodenabbauten wird seit vielen Jahren betrieben, häufig mit entsprechenden Erweiterungen. An den jeweiligen Rekultivierungskonzepten lässt sich vielfach der Wandel der naturschutzfachlichen Zielvorstellungen nachvollziehen.

 

In der Vergangenheit wurde mehrfach die Rekultivierungsplanung solcher Bodenabbauten einvernehmlich mit dem Betreiber geändert, auch um sie den jeweiligen naturraumbezogenen aktuellen Zielvorstellungen des Naturschutzes anzupassen. Gebiete, in denen besonders hohe Anforderungen an den Bodenabbau zu stellen sind, werden deshalb nicht benannt.

 

Die Rohstoffgewinnung soll nachhaltig und landschaftsschonend erfolgen. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, auch zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land­schaftspflege, bestehende Bodenabbauten zu erweitern. Dies ist in der Vergangenheit bereits geschehen. Die Notwendigkeit einer weiteren Konzentration besteht in absehbarer Zeit nicht.

 


Textkarte 5.3.6: Dünen

Vorhandene Bodenabbaustellen, an denen bisher eine Konzentration des Bodenabbaus erfolgt ist, sind nachfolgend aufgeführt.

 

Maßnahme

Erläuterung

räumliche Schwerpunkte

 

Konzentration der Bodenabbaustellen

vollständiger Abbau des als Vorrang­gebiet für Rohstoffgewinnung darge­stellten Bereiches (RROP 1997) unter Erhaltung des „Verdener Berges“ als westliche Begrenzung der großflächigen Abbauten

 

Bodenabbaugebiet auf der Geestkuppe nördl. Achim-Baden/
westl. Etelsen

Erweiterung des bestehenden Kies- und Sandabbaues zur Schonung angrenzen­der Niederungsbereiche, wo Grünland­nutzung im Vordergrund steht

 

Bodenabbaugebiete in der Weserniederung südl. Bierden,

Weserniederung bei Ueserhütte/
Werder

vollständiger Abbau der zwischen Deich und Weserschleife liegenden Fläche zur Schonung angrenzender Niederungs­bereiche, wo Grünlandnutzung im Vordergrund steht

 

Bodenabbaugebiet in der Weserniederung nordwestl. Eißel

 

 

 

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