Retentionsfunktion – Grundwasserneubildung
Entsprechend der Zielsetzung, kurzgeschlossene Wasser- und Stoffkreisläufe zu erhalten, ist die Wasserrückhaltefunktion der Gewässer mit ihren Einzugsgebieten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 NWG zu fördern. Das vor Ort anfallende Niederschlagswasser ist möglichst langsam abzuleiten. Die Versickerung, die Verdunstung und der Verbrauch durch Pflanzen ist dem Ableiten vorzuziehen. Die ortsnahe Versickerung wird im Kreisgebiet seit Jahren praktiziert, zumindest dort, wo dies technisch möglich ist.
Die Versickerung und damit die Grundwasserneubildung trägt dazu bei, den Wasserkreislauf zu regenerieren. Wo viel Wasser versickert, besteht vielfach aber auch ein Risiko von Stoffausträgen aus dem Bodenkörper ins Grundwasser. Die hohen Grundwasserneubildungsraten (> 300 mm/Jahr)[1] gehen allerdings auf den Sandstandorten der Geest mit einer hohen Austauschhäufigkeit des Bodenwassers und damit einer hohen Nitratauswaschungsgefährdung einher. In diesen Gebieten sind jeweils besondere Anforderungen an die Landnutzung (siehe auch Kapitel 5.3.1) zu stellen.
Das anfallende Niederschlagswasser ist möglichst lange vor Ort zu halten und in erster Linie auf den Flächen zur Versickerung zu bringen. Das nicht versickerungsfähige Wasser sollte von einem Mulden- und Grabensystem aufgenommen und zurückgehalten werden, damit es zumindest tlw. zur Verdunstung/Versickerung kommt. Der Auftrag zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers bleibt davon unberührt.
Der Landkreis als untere Wasserbehörde prüft im Einzelfall die Anträge auf Grundwasserentnahme; dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Grundwasserentnahmen haben sich grundsätzlich an der Leistungsfähigkeit des Grundwasserhaushaltes/des Grundwasservorkommens zu orientieren. Insbesondere auf die Wasserstände von Fließ- und Stillgewässern oder von feuchten Niederungen der Geest ist dabei Rücksicht zu nehmen. Zu beachten sind ebenso naturnahe Hochmoorreste, Quellen und Auen- und Bruchwälder.
Entnahmemengen und Entnahmestellen für Grundwasser zu Beregnungszwecken solltenkartenmäßig erfasst und unter Berücksichtigung der Neubildungsrate begrenzt werden, um eine sachgerechte Ermittlung von Beeinträchtigungsrisiken zu ermöglichen. Im Kreisgebiet ist zz. die Beregnungswassermenge auf 80 mm/Jahr im 7-jährigen Mittel begrenzt worden; i. d. R. wird diese Menge nicht ausgeschöpft. Grundsätzlich sollte der Beregnungsbedarf durch eine standortangepasste Wahl der Kulturart und der Bewirtschaftungsform weiter reduziert oder ganz vermieden werden.
In Wasserschutz- und Wasserentnahmegebieten sollte grundsätzlich vollständig auf eine Beregnung verzichtet werden, um mögliche Folgewirkungen nicht zu verschärfen (z. B. Trockenfallen von Fließgewässern durch Grundwasserabsenkung, gerade in Trockenperioden). Ist das Wasserdargebot ausreichend, ist gemäß Wasserrecht eine Genehmigung zu erteilen.
„Die Notwendigkeit der Trinkwasserlieferung nach Bremen steht für den Landkreis Verden nicht zur Disposition" (LANDKREIS VERDEN, 1998, S. 270). Das Kreisgebiet gilt als Wasserüberschussgebiet, gleichwohl hat der Landkreis die Pflicht, verantwortungsvoll mit der Grundwasser-Ressource umzugehen. Auf den Einsatz und die Förderung wassersparender Technologien auch im Land Bremen sollte deshalb hingewirkt werden.
In der nachfolgenden Tabelle sind die zu ergreifenden Maßnahmen in den Retentionsgebieten mit hoher Grundwasserneubildungsrate aufgelistet, erläutert und räumlichen Schwerpunkten zugeordnet.
In der Tabelle sind die Gebiete genannt, deren Flächenausdehnung größer als 60 ha ist.
In der Textkarte „Retentionsgebiete –Grundwasserneubildung“ sind alle Gebiete dargestellt.
Maßnahme |
Erläuterung |
Räumlicher Schwerpunkt |
Sicherung und Entwicklung der Retentionsgebiete mit einer hohen Grundwasserneu-bildungsrate
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Anwendung der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft in Verbindung mit der Extensivierung der Gewässerunterhaltung und Renaturierungsmaßnahmen, Verringerung des oberflächlichen Abflusses durch Vermeidung von Bodenverdichtung, durch abflussmindernde Vegetationsstrukturen, durch naturnahen Ausbau/Renaturierung von Fließgewässern, durch Maßnahmen der Regenwasserversickerung in Wohngebieten, durch Rückhaltung von Regenwasserabflüssen versiegelter Flächen (z. B. auch landwirtschaftlicher Wege) in naturnah gestalteten Mulden und Erdbecken, Umwandlung von Acker in Grünland sowie Grünlandextensivierung reduziert die Entwässerungstiefen um mehrere Dezimeter und stellen rückwirkend die extensive Nutzung sicher, Bewirtschaftungsauflagen für Gewässerrandstreifen gem. § 91a, Abs. 4 NWG und breite Gewässerrandstreifen gem. § 91a, Abs. 1 NWG als Puffer für Nähr- und Schadstoffe und als Spielraum für eine dynamische Eigenentwicklung des Gewässers, Verschließen und Rückbau der Dränagen, abschnittsweise bachbegleitende Gehölze anpflanzen, weitere Reduzierung der Unterhaltung, keine Sohleintiefung bei Unterhaltung
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Zevener Geest (634) nördl. Spitze des Kreisgebietes, nordwestl. Otterstedt, ringförmig um Quelkhorn, östl. Quelkhorn, südöstl. Otterstedt im Übergang zum Schäfermoor Achim-Verdener Geest (630) nördl. Baden, zwischen Baden und Etelsen, nördl. Etelsen, nordwestl. Langwedel, nördl. Völkersen bis zur Kreisgrenze, westl. und südl. Völkersen, nördl. Holtum, südl. und südöstl. Holtum, nördl. Bendingbostel, zwischen Walle und Kirchlinteln, südöstl. Dauelsen, zwischen Verden, Kirchlinteln und Luttum, südl. Bendingbostel und nördl. des Verdener Moores, südl. des Verdener Moores, zwischen Luttum und Armsen, nördl. und nordöstl. Armsen, zwischen Armsen und Neddenaverbergen, südöstl. Hohenaverbergen, am Geestrand nordwestl. Stemmen |
Sicherung der Bereiche mit einer hohen Grundwasserneubildungsrate durch die Anwendung der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft in Verbindung mit der Extensivierung der Gewässerunterhaltung und Renaturierungsmaßnahmen |
Achim-Verdener Geest (630) Holtumer Moor nördl. Bendingbostel, nördl. und östl. Langwedel, östl. Walle, westl. Kirchlinteln, östl. Kirchlinteln am Rande der Gohbachniederung, Aller-Talsandebene (627) östl. Wittlohe
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Sicherung von Qualität und Quantität der Grundwasservorkommen |
Freihaltung von Versiegelung, Entsiegelungsmaßnahmen, Verordnungen zu Wasserschutzgebieten strengere Anforderungen an die Flächennutzungen aufgenommen und konsequent verfolgt, Verbot von Klärschlammaufbringung im gesamten Trinkwassereinzugsgebiet einschließlich Zone III, Verbot von Grünlandumbruch, Förderung der Umwandlung von Acker in Grünland, freiwillige privatrechtliche Vereinbarungenzwischen Landwirtschaft und Wasserversorgungsunternehmen auf örtlicher Ebene zur Reduzierung bodennutzungsbedingter Belastungen, Wasserversorgungsunternehmen = Flächeneigentümer Art und Intensität der Bewirtschaftung überPachtverträge regeln, Zusammenarbeit im Rahmen von Beratungsringen oder Arbeitskreisen vor Ort sichert die Kontinuität der Projekte
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in den zwei o.g. Gebieten |
Textkarte 5.3.3-2: Retentionsgebiete – Grundwasserneubildung
[1] Der theoretisch ermittelte Wert wird durch Untersuchungen in den Wassergewinnungsgebieten (Wittkoppenberg, Panzenberg, Langenberg und Verden) nicht bestätigt. In diesen Gebieten beträgt die tatsächliche Grundwasserneubildungsrate 200 bis 220 mm/Jahr.