Retentionsfunktion – Grundwasserneubildung

 

Entsprechend der Zielsetzung, kurzgeschlossene Wasser- und Stoffkreisläufe zu erhalten, ist die Wasserrückhaltefunktion der Gewässer mit ihren Einzugsgebieten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 NWG zu fördern. Das vor Ort anfallende Niederschlagswasser ist möglichst langsam abzuleiten. Die Versickerung, die Verdunstung und der Verbrauch durch Pflanzen ist dem Ableiten vorzuziehen. Die ortsnahe Versickerung wird im Kreisgebiet seit Jahren praktiziert, zumindest dort, wo dies technisch möglich ist.

 

Die Versickerung und damit die Grundwasserneubildung trägt dazu bei, den Wasserkreislauf zu regenerieren. Wo viel Wasser versickert, besteht vielfach aber auch ein Risiko von Stoff­austrägen aus dem Bodenkörper ins Grundwasser. Die hohen Grundwasserneubildungsraten (> 300 mm/Jahr)[1] gehen allerdings auf den Sandstandorten der Geest mit einer hohen Aus­tauschhäufigkeit des Bodenwassers und damit einer hohen Nitratauswaschungsgefährdung einher. In diesen Gebieten sind jeweils besondere Anforderungen an die Landnutzung (siehe auch Kapitel 5.3.1) zu stellen.

Das anfallende Niederschlagswasser ist möglichst lange vor Ort zu halten und in erster Linie auf den Flächen zur Versickerung zu bringen. Das nicht versickerungsfähige Wasser sollte von einem Mulden- und Grabensystem aufgenommen und zurückgehalten werden, damit es zumin­dest tlw. zur Verdunstung/Versickerung kommt. Der Auftrag zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers bleibt davon unberührt.

 

Der Landkreis als untere Wasserbehörde prüft im Einzelfall die Anträge auf Grundwasserent­nahme; dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die Grundwasserentnahmen haben sich grundsätzlich an der Leistungsfähigkeit des Grundwas­serhaushaltes/des Grundwasservorkommens zu orientieren. Insbesondere auf die Wasserstände von Fließ- und Stillgewässern oder von feuchten Niederungen der Geest ist dabei Rücksicht zu nehmen. Zu beachten sind ebenso naturnahe Hochmoorreste, Quellen und Auen- und Bruch­wälder.

Entnahmemengen und Entnahmestellen für Grundwas­ser zu Beregnungszwecken solltenkarten­mäßig erfasst und unter Berücksichtigung der Neubildungsrate be­grenzt werden, um eine sach­gerechte Ermittlung von Beeinträchtigungsrisiken zu ermögli­chen. Im Kreisgebiet ist zz. die Beregnungswassermenge auf 80 mm/Jahr im 7-jährigen Mittel begrenzt worden; i. d. R. wird diese Menge nicht ausgeschöpft. Grund­sätz­lich sollte der Beregnungsbedarf durch eine standort­angepasste Wahl der Kulturart und der Bewirt­schaf­tungsform weiter reduziert oder ganz vermieden werden.

In Wasserschutz- und Wasserentnahmegebieten sollte grundsätzlich voll­stän­dig auf eine Beregnung verzichtet werden, um mögliche Folgewirkungen nicht zu verschärfen (z. B. Trocken­fallen von Fließ­ge­wäs­sern durch Grund­wasser­absenkung, gerade in Trocken­pe­ri­oden). Ist das Wasserdargebot ausreichend, ist gemäß Wasserrecht eine Genehmigung zu erteilen.

 

„Die Notwendigkeit der Trinkwasserlieferung nach Bremen steht für den Landkreis Verden nicht zur Disposition" (LANDKREIS VERDEN, 1998, S. 270). Das Kreisgebiet gilt als Wasserüber­schussgebiet, gleichwohl hat der Landkreis die Pflicht, verantwortungsvoll mit der Grundwasser-Ressource umzugehen. Auf den Einsatz und die Förderung wassersparender Technolo­gien auch im Land Bremen sollte deshalb hingewirkt werden.

 

In der nachfolgenden Tabelle sind die zu ergreifenden Maßnahmen in den Retentionsgebieten mit hoher Grundwasserneubildungsrate aufgelistet, erläutert und räumlichen Schwerpunkten zugeordnet.

In der Tabelle sind die Gebiete genannt, deren Flächenausdehnung größer als 60 ha ist.

In der Textkarte „Retentionsgebiete –Grundwasserneubildung“ sind alle Gebiete dargestellt.


 



Maßnahme

Erläuterung

Räumlicher Schwerpunkt

Sicherung und Entwicklung der Retentionsgebiete mit einer hohen Grundwasserneu-bildungsrate

 

Anwendung der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft in Verbindung mit der Exten­sivierung der Gewässerunterhaltung und Renaturie­rungsmaßnahmen,

Verringerung des oberflächlichen Abflusses durch Ver­meidung von Bodenver­dichtung, durch abflussmindernde Vegetationsstrukturen,

durch naturnahen Aus­bau/Renaturie­rung von Fließgewässern,

durch Maßnah­men der Regen­wasser­versicke­rung in Wohn­gebieten,

durch Rückhaltung von Regenwasser­abflüssen versie­gelter Flächen (z. B. auch landwirtschaft­licher Wege) in natur­nah gestalteten Mulden und Erdbecken,

Umwand­lung von Acker in Grün­land sowie Grünlandextensivierung reduziert die Ent­wäs­se­rungstie­fen um mehre­re Dezimeter und stel­len rück­wir­kend die extensive Nutzung sicher,

Bewirt­schaftungs­auflagen für Gewässer­randstreifen gem. § 91a, Abs. 4 NWG und breite Gewässer­randstreifen gem. § 91a, Abs. 1 NWG als Puffer für Nähr- und Schadstoffe und als Spiel­raum für eine dynami­sche Eigenentwick­lung des Ge­wäs­sers,

Verschließen und Rückbau der Dränagen,

abschnittsweise bach­begleiten­de Gehölze anpflanzen,

weitere Reduzierung der Unterhaltung,

keine Sohleintiefung bei Unterhaltung

 

Zevener Geest (634)

nördl. Spitze des Kreisgebietes,

nordwestl. Otterstedt,

ringförmig um Quelkhorn,

östl. Quelkhorn,

südöstl. Otterstedt im Übergang zum Schäfermoor

Achim-Verdener Geest (630)

nördl. Baden,

zwischen Baden und Etelsen,

nördl. Etelsen,

nordwestl. Langwedel,

nördl. Völkersen bis zur Kreisgrenze,

westl. und südl. Völkersen,

nördl. Holtum,

südl. und südöstl. Holtum,

nördl. Bendingbostel,

zwischen Walle und Kirchlinteln,

südöstl. Dauelsen,

zwischen Verden, Kirchlinteln und Luttum,

südl. Bendingbostel und nördl. des Verdener Moores,

südl. des Verdener Moores,

zwischen Luttum und Armsen,

nördl. und nordöstl. Armsen,

zwischen Armsen und Neddenaverbergen,

südöstl. Hohenaverbergen,

am Geestrand nordwestl. Stemmen

Sicherung der Bereiche mit einer hohen Grund­wasserneubildungsrate durch die Anwendung der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft in Verbindung mit der Extensivierung der Gewässerunterhaltung und Renaturierungs­maßnahmen

Achim-Verdener Geest (630)

Holtumer Moor

nördl. Bendingbostel,

nördl. und östl. Langwedel,

östl. Walle,

westl. Kirchlinteln,

östl. Kirchlinteln am Rande der Gohbachniederung,

Aller-Talsandebene (627)

östl. Wittlohe

 

Sicherung von Qualität und Quantität der Grundwasser­vorkommen

Freihaltung von Versiegelung,

Entsiegelungsmaßnahmen,

Verordnungen zu Wasserschutzgebieten stren­gere Anforderun­gen an die Flächennutzun­gen aufgenommen und konsequent verfolgt,

Verbot von Klärschlammaufbringung im gesam­ten Trinkwassereinzugsgebiet einschließlich Zone III,

Verbot von Grünlandumbruch,

Förderung der Umwandlung von Acker in Grün­land,

freiwillige privatrechtliche Vereinbarungenzwi­schen Landwirtschaft und Wasser­ver­sorgungs­unter­nehmen auf ört­licher Ebene zur Reduzie­rung bo­den­nut­zungs­be­ding­ter Belastungen,

Wasser­versorgungs­unter­nehmen = Flächen­eigentü­mer Art und Intensität der Be­wirtschaf­tung überPacht­verträge regeln,

Zusammen­arbeit im Rahmen von Bera­tungs­ringen oder Arbeits­kreisen vor Ort sichert die Kontinuität der Projekte

 

in den zwei o.g. Gebieten

 

 

 

Textkarte 5.3.3-2: Retentionsgebiete – Grundwasserneubildung

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[1] Der theoretisch ermittelte Wert wird durch Untersuchungen in den Wassergewinnungsgebieten (Wittkoppenberg, Panzenberg, Langenberg und Verden) nicht bestätigt. In diesen Gebieten beträgt die tatsächliche Grundwasser­neubildungsrate 200 bis 220 mm/Jahr.