Den Anforderungen an die Landwirtschaft ist besondere Bedeutung beizumessen, da sie für die Umsetzung von Maßnahmen zur flächendeckenden nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes eine wichtige Kooperationspartnerin ist.
In ihrem eigenen Interesse hat die Landwirtschaft die Leistungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Um den Zielen des Naturschutzgesetzes zu entsprechen, sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung die natürliche Eignung der Standorte und die Empfindlichkeit des Naturhaushaltes gegenüber Belastungen durch die Landbewirtschaftung zu berücksichtigen. Nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik sind Belastungen zu vermeiden, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.
In § 5 BNatSchG sind rahmengesetzliche Regelungen zur Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft festgeschrieben. Die Vorgaben gelten nicht unmittelbar, sie bedürfen einer Konkretisierung durch das Land Niedersachsen im NNatG. Die Umsetzung in Landesrecht hat noch nicht stattgefunden.
Im Absatz 3 wird den Ländern der Rahmen für die Umsetzung des Biotopverbundes formuliert.
Im Absatz 4 werden die rechtlichen Vorgaben aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert. Es sind folgende Inhalte zu beachten:
- Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet bleiben.
- Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
- Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
- Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen, und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
- Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
- Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
- Eine schlagspezifische Dokumentation[1] über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
Zielsetzung des im März 1998 verabschiedeten Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist es, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen“ (§ 1 BBodSchG). In diesem Rahmengesetz werden grundsätzliche Aussagen zum Auf- und Einbringen von Stoffen in den Boden, zur Sanierung von Altlasten (Gefahrenabwehr) und zur Pflicht der Vorsorge getroffen.
Konkretisiert werden diese rechtlichen Regelungen durch das Niedersächsische Bodenschutzgesetz (NBodSchG), welches zur gleichen Zeit in Kraft getreten ist. Neben der Konkretisierung der Bestimmungen werden die Zuständigkeiten geregelt. Der Landkreis wird untere Bodenschutzbehörde und die Landwirtschaftskammer ist die landwirtschaftliche Fachbehörde.
Mit dem Erlass der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 17.7.1999 wird die Umsetzung des BBodSchG geregelt, indem Methoden und Grenzwerte sowie Frachten für Schadstoffe festgelegt wurden.
Der Schwerpunkt der Bodenschutzgesetze liegt eindeutig beim Umgang mit Altlasten. Einige der für die Bearbeitung des LRP relevanten Themen bleiben in den Ausführungen des BBodSchG vergleichsweise unberücksichtigt wie die enge Beziehung zwischen den Energie- und Stoffkreisläufen von Boden und Wasser, Böden als Elemente der Kulturlandschaft oder die Lebensraumfunktion. Insofern tritt das BBodSchG in seiner Bedeutung für die Bearbeitung von Boden und Wasser im LRP hinter den Aussagen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zurück.
Trotz der beschriebenen Umsetzungsdefizite ist hervorzuheben, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes der politische Stellenwert der Bodenschutzziele zugenommen hat (BIERHALS, 2002). Die Umsetzung der Möglichkeiten und Verpflichtungen, die sich aus den bodenschutzrelevanten Gesetzen ergeben, steht derzeit im Vordergrund der gemeinsamen Bemühungen von Natur- und Bodenschutz.
Die Landbewirtschaftung wird unter dem Grundsatz der Vorsorge in den Bodenschutzgesetzen behandelt. Im § 17 BBodSchG wird die gute fachliche Praxis aus Sicht des Bodenschutzes grundsätzlich formuliert. Ergänzt werden diese Aussagen durch die Vorgaben aus § 5 Abs. 4, 1. Spiegelstrich BNatSchG.
Für Bereiche mit hoher Winderosionsgefährdung ist z. B. geregelt, dass Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung möglichst vermieden werden. Insbesondere durch Berücksichtigung der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung können die Bodenstruktur erhalten oder verbessert sowie Substanzverluste vermieden werden. Auf den ackerbaulich genutzten, überwiegend sandigen Böden der Geest stellt die Winderosion ein Problem für die nachhaltige Bewirtschaftung der Ackerstandorte dar. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit wird durch die Ausblasung von Feinboden (Ton, Schluff, Feinsand und Humus) beeinträchtigt. Bei der Ablagerung des Materials in windberuhigten Zonen entstehen ebenfalls Beeinträchtigungen wie z. B. Versandung von Gewässern oder Nährstoffeintrag in Biotoptypen nährstoffarmer Standorte.
Gemäß der Verordnung der EG (Nr. 1782/2003) wird die Gewährung von Direktzahlungen seit dem Jahr 2005 auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz geknüpft. Damit ist die Einhaltung dieser ergänzenden Verpflichtungen Teil der Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisation, indem die Verstöße gegen diese Vorschriften zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.
Cross Compliance umfasst:
- Regeln zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand,
- Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland und
- die Einhaltung von 19 einschlägigen, schon bestehenden EU-Regelungen.
Die Einführung der 19 EU-Regelungen erfolgt in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 bis 2007. Von diesen Regelungen sind im Bereich Naturschutz die Vogelschutzrichtlinie sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie für die landwirtschaftlichen Betriebe relevant.
Aus der Vogelschutzrichtlinie ergeben sich konkrete Rechtspflichten für landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen empfangen, insbesondere und unabhängig von etwaigen Schutzgebietsverordnungen aus:
– dem Beseitigungsverbot bestimmter Landschaftselemente
– dem gesetzlichen Biotopschutz
– den Vorgaben der Eingriffsregelung
– den Vorgaben des Artenschutzes, d. h. Nist-, Brut, Wohn- und Zufluchtstätten der europäischen Vogelarten dürfen ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung weder beseitigt noch beschädigt werden
Nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist für alle Direktzahlungsempfänger insbesondere die Beachtung der in § 42 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 43 Abs. 4 BNatSchG verankerten Verbote, Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH–Richtlinie absichtlich „abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten“ oder deren Standorte absichtlich „durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören“ im Rahmen von cross compliance relevant.
Für die Durchführung der Kontrollen sind in Niedersachsen die Landkreise als Untere Naturschutzbehörden zuständig.
Weitere Verpflichtungen und nähere Ausführungen können der Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entnommen werden.
Die Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie die Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland gelten schon seit dem 01.01.2005.
In diesen Regelungen sind konkrete Anforderungen formuliert:
- Erosionsvermeidung auf mind. 40 % der Ackerflächen,
- Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur,
- Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen Flächen,
- Erhaltung der Landschaftselemente und
- Erhaltung des Dauergrünlandes.
Der Umbruch von Grünland ist zurzeit noch zulässig, da sich der Dauergrünlandanteil der Region Niedersachsen/Bremen nicht um 5 % in Bezug auf das Basisjahr 2003 vermindert hat (seit 2003 beträgt die Abnahmequote ca. 1,5 %).
In Niedersachsen ist für die regelmäßigen Kontrollen die Landwirtschaftskammer zuständig. Sollen Abweichungen von den Vorgaben im Einzelfall genehmigt werden, geschieht dies im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachbehörde.
Bei der Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind je nach Art der angrenzenden Nutzung Abstände einzuhalten. Ziel ist, die in den Randstrukturen lebenden Organismen nicht zu schädigen.
Sind in einer Landschaft ausreichend viele Kleinstrukturanteile (wie Hecken, Säume, Feldgehölze etc.) im Verhältnis zur ackerbaulich bewirtschafteten Fläche vorhanden (= Erreichen des Biotopindex), geht man davon aus, dass eine Wiedererholung der Biozönosen gegeben ist. In derartigen Gebieten darf der Landwirt bis an den Saum der Hecke spritzen.
Als Bezugsraum ist das Gemeindegebiet definiert.
Im Kreisgebiet haben die Städte Achim und Verden sowie die Gemeinden Dörverden, Kirchlinteln, Langwedel, Ottersberg und Oyten den Biotopindex erreicht bzw. überschritten.
In einem Nachmeldeverfahren konnten die Gemeinden Riede und Thedinghausen auf Grundlage der Biotoptypenkartierung für die Fortschreibung des LRP über den Index kommen.
In der Gemeinde Blender fehlen noch auf ca. 100 ha Kleinstrukturanteile, in Emtinghausen auf ca. 12 ha und in Morsum auf ca. 21 ha.
Leitlinien ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
Die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems propagieren in den „Leitlinien ordnungsgemäße Landbewirtschaftung" (1991) eine standort- und betriebsbezogene differenzierte, nachhaltige Landbewirtschaftung. Neben gesetzlich fixierten Regelungen beziehen sich die Leitlinien auch auf einige umfassendere fachliche Vorgaben. Dabei werden auch Umweltbelange berücksichtigt, wie z. B. in den Grundsätzen:
- Reduzierung und Vermeidung von Umweltbelastungen
- Erhaltung naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur
- Sicherung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Bodens
- Wahl einer standortgerechten Nutzungsintensität.
Die Leitlinien bieten einen Orientierungsrahmen für landwirtschaftliche Beratung und Betriebspraxis. Zurzeit findet die Überarbeitung statt, die Veröffentlichung steht noch aus.
[1] Anmerkung: Zur Zeit ist für eine schlagbezogene Dokumentation keine konkretisierende Rechtsgrundlage gegeben.