5.3.2   Agrarstrukturverbesserung und Flurbereinigung

 

Im § 37 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden die Belange des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschafts­pflege ausdrücklich als zu wahrende öffentliche Interessen genannt. Auch § 1 FlurbG bestimmt die „Förderung der Landeskultur", die unbestritten auch natur­schutzfachliche Aspekte umfasst, als Ziel der Flur­bereinigung.

 

Im Niedersächsischen Landschaftsprogramm (Nds. MELF, 1989) wird gefordert, dass die Flur­bereinigung die in der Vergangenheit eingetretenen Fehlentwicklungen bei Planung und Neuord­nung länd­lichen Grundbesitzes mildern und beheben soll.

Die Zu­sam­men­arbeit zwischen Flurbereinigungsbehörden und Na­tur­schutz­be­hör­den sowie

‑verbänden ist seit 20 Jahren per Runderlass geregelt. Die erste „Leit­li­nie Natur­schutz und Land­schafts­pflege in Ver­fahren nach dem Flurbe­rei­ni­gungs­gesetz" wurde durch Erlass vom 11.02.1991 ver­bindlich für den Bereich der Nieder­sächsi­schen Agrar­struk­tur­ver­wal­tung ein­ge­führt. Des Weiteren wurde der Erlass des ML vom 14.03.1986 durch einen Gemeinsamen Runderlass des ML und des MU vom 15.03.1993 um­fassend neu geregelt.

 

Im INFO-DIENST, Nr. 2/2002 des NLÖ ist die überarbeitete und ergänzte zweite Fassung der „Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz“ sowie der Gemeinsame Runderlass des Land­wirt­schafts- und Umwelt­mi­ni­ste­riums („Naturschutz und Landschafts­pflege in der Flurbereinigung", Gem. Rd.Erl .d. ML u. d. MU vom 08.08.2000) veröffentlicht.

 

„Die gesetzlichen Möglichkeiten, Flurbereinigungsverfahren allein aus Gründen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege durchzuführen, sind überall dort auszuschöpfen, wo der Vollzug des NNatG durch Maßnahmen der Bodenordnung erleichtert und beschleunigt wird" (Nds. MELF, 1989, S. 119).

 

Neue Flurbereinigungsverfahren können aus Gründen des Natur­schutzes und der Land­schafts­pflege aufgenommen werden. Der Flächentausch sollte so erfolgen, dass die landwirtschaftliche Nutzung mit den Empfindlichkeiten und Eignungen der natürlichen Grundlagen in Einklang gebracht werden können. Denkbar ist die Ein­leitung von Flurbereinigungs­verfahren im Rahmen eines lang­fristigen Flächen­stillegungs­programms oder z. B. im Zusammenhang mit der Renaturie­rung eines Fließ­ge­wäs­sers (Beispiel Fischerhuder Wümmeniederung - Beschleunig­tes Zu­sam­men­le­gungs­ver­fah­ren nach § 91 FlurbG).

 

In Flurbereinigungsverfahren richten sich die Anforderungen grundsätzlich an die Flurbereini­gungsbehörde und an die Grundbesitzer in dem betroffenen Gebiet.

In der nachfolgenden Tabelle sind die in dem Verfahren zu ergreifenden Maßnahmen aufge­listet, erläutert und einem räumlichen Schwerpunkt zugeordnet.


 

Maßnahme

Erläuterungen

räumliche Schwerpunkte

Flurbereinigungsverfahren

Verknüpfung der guten fachlichen Praxis der Landbewirtschaftung (siehe Kap. 5.3.1) mit den lokalen sozio­ökono­mi­schen Aspek­ten,

Neuanlage von Feldgehölzen, Baumreihen und freiwachsenden Hecken in ausge­räumten Landschaften,

Reduzierung des Wasserabflusses durch Ausweisung von breiten Gewässerrand­streifen und Aufstau von Gräben,

Sicherung von Landschaftselementen durch Eigentumsübertragung,

Erhöhung des Waldanteils,

Sicherung störungsempfindlicher Bereiche durch Wegeführung (tlw. Schließung) und Wegeausbauart

 

Gemeinde Dörverden:

Stedorfer Bruch – Höpen

Stadt Achim:

Wittkoppenberg

 

Freiwilliger Landtausch

Arrondierung und lagegerechte Zuteilung von gemeindeeigenen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen

 

alle Städte und Gemeinden

 

In allen Flurbereinigungsverfahren sind bei der Planung und Herstellung von öffentlichen und gemeinschaft­lichen Anlagen (§ 39 FlurbG) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden.

Die Einhaltung dieser Forderung kann erfolgen durch:

-    eine landschaftsangepasste Erschließung,

-    die Beschränkung des land­wirtschaftlichen Wege­netzes auf das unumgäng­lich not­wen­dige Maß, die Beschränkung der Versiegelung (z. B. durch Anlage von Spurbahnwegen),

-    umweltschonende, ggf. ingenieurbiologische Bauwei­sen,

-    die Erhaltung von Hecken, Feldgehölzen und Kleinstwäl­dern,

-    die Erhaltung/Neuanlage von Feldrainen als Saumbiotope,

-    die Verbesserung der Wasserrückhaltung und

-    den Verzicht auf Gewässer­ausbau.

 

Darüber hinaus bietet das Flurbereinigungsgesetz mit dem verein­fachten Flurbereini­gungsverfahren (§ 86 FlurbG) und dem beschleunigten Zusammenlegungs­verfahren (§ 91 FlurbG) sowie dem freiwilligen Land­tausch (§ 103a FlurbG) Instru­mente, um die für Entwicklungsmaßnahmen notwendigen Flächen aufzubringen und bereitzustellen.


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