5.3.2 Agrarstrukturverbesserung und Flurbereinigung
Im § 37 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden die Belange des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausdrücklich als zu wahrende öffentliche Interessen genannt. Auch § 1 FlurbG bestimmt die „Förderung der Landeskultur", die unbestritten auch naturschutzfachliche Aspekte umfasst, als Ziel der Flurbereinigung.
Im Niedersächsischen Landschaftsprogramm (Nds. MELF, 1989) wird gefordert, dass die Flurbereinigung die in der Vergangenheit eingetretenen Fehlentwicklungen bei Planung und Neuordnung ländlichen Grundbesitzes mildern und beheben soll.
Die Zusammenarbeit zwischen Flurbereinigungsbehörden und Naturschutzbehörden sowie
‑verbänden ist seit 20 Jahren per Runderlass geregelt. Die erste „Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz" wurde durch Erlass vom 11.02.1991 verbindlich für den Bereich der Niedersächsischen Agrarstrukturverwaltung eingeführt. Des Weiteren wurde der Erlass des ML vom 14.03.1986 durch einen Gemeinsamen Runderlass des ML und des MU vom 15.03.1993 umfassend neu geregelt.
Im INFO-DIENST, Nr. 2/2002 des NLÖ ist die überarbeitete und ergänzte zweite Fassung der „Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz“ sowie der Gemeinsame Runderlass des Landwirtschafts- und Umweltministeriums („Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung", Gem. Rd.Erl .d. ML u. d. MU vom 08.08.2000) veröffentlicht.
„Die gesetzlichen Möglichkeiten, Flurbereinigungsverfahren allein aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen, sind überall dort auszuschöpfen, wo der Vollzug des NNatG durch Maßnahmen der Bodenordnung erleichtert und beschleunigt wird" (Nds. MELF, 1989, S. 119).
Neue Flurbereinigungsverfahren können aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgenommen werden. Der Flächentausch sollte so erfolgen, dass die landwirtschaftliche Nutzung mit den Empfindlichkeiten und Eignungen der natürlichen Grundlagen in Einklang gebracht werden können. Denkbar ist die Einleitung von Flurbereinigungsverfahren im Rahmen eines langfristigen Flächenstillegungsprogramms oder z. B. im Zusammenhang mit der Renaturierung eines Fließgewässers (Beispiel Fischerhuder Wümmeniederung - Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG).
In Flurbereinigungsverfahren richten sich die Anforderungen grundsätzlich an die Flurbereinigungsbehörde und an die Grundbesitzer in dem betroffenen Gebiet.
In der nachfolgenden Tabelle sind die in dem Verfahren zu ergreifenden Maßnahmen aufgelistet, erläutert und einem räumlichen Schwerpunkt zugeordnet.
Maßnahme |
Erläuterungen |
räumliche Schwerpunkte |
Flurbereinigungsverfahren |
Verknüpfung der guten fachlichen Praxis der Landbewirtschaftung (siehe Kap. 5.3.1) mit den lokalen sozioökonomischen Aspekten, Neuanlage von Feldgehölzen, Baumreihen und freiwachsenden Hecken in ausgeräumten Landschaften, Reduzierung des Wasserabflusses durch Ausweisung von breiten Gewässerrandstreifen und Aufstau von Gräben, Sicherung von Landschaftselementen durch Eigentumsübertragung, Erhöhung des Waldanteils, Sicherung störungsempfindlicher Bereiche durch Wegeführung (tlw. Schließung) und Wegeausbauart
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Gemeinde Dörverden: Stedorfer Bruch – Höpen Stadt Achim: Wittkoppenberg
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Freiwilliger Landtausch |
Arrondierung und lagegerechte Zuteilung von gemeindeeigenen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
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alle Städte und Gemeinden |
In allen Flurbereinigungsverfahren sind bei der Planung und Herstellung von öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden.
Die Einhaltung dieser Forderung kann erfolgen durch:
- eine landschaftsangepasste Erschließung,
- die Beschränkung des landwirtschaftlichen Wegenetzes auf das unumgänglich notwendige Maß, die Beschränkung der Versiegelung (z. B. durch Anlage von Spurbahnwegen),
- umweltschonende, ggf. ingenieurbiologische Bauweisen,
- die Erhaltung von Hecken, Feldgehölzen und Kleinstwäldern,
- die Erhaltung/Neuanlage von Feldrainen als Saumbiotope,
- die Verbesserung der Wasserrückhaltung und
- den Verzicht auf Gewässerausbau.
Darüber hinaus bietet das Flurbereinigungsgesetz mit dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG) und dem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§ 91 FlurbG) sowie dem freiwilligen Landtausch (§ 103a FlurbG) Instrumente, um die für Entwicklungsmaßnahmen notwendigen Flächen aufzubringen und bereitzustellen.