A-5.2.2    Vorbereitung der Anwendung der Eingriffsplanung für die Flächennutzungsplanung

Nachfolgend wird ein erster Eindruck über die zur Kompensation notwendigen Flächenwerte der geplanten Flächennutzungsänderungen gegeben (s. Tabelle A 5.2–3). Da für bestehende B-Pläne der Kompensationsbedarf bereits festgelegt wurde, beschränkt sich die Tabelle auf Flächen, für die eine entsprechende änderung des vorbereitenden Bauleitplans (F-Plan) vorliegt, die verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) jedoch noch aussteht. Die Zusammenstellung muss sich vor dem Hintergrund des Konkretisierungsgrades (d.h. dem nicht vorhandenen B-Plan, fehlenden Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung etc.) auf eine allgemeine Berechnung mit Faustzahlen beschränken. Diese wurden mit der Umweltabteilung der Stadt Königslutter abgestimmt (s. Tabelle A 5.2–1). Die in Spalte 3 dieser Tabelle aufgeführten Flächenanteile mit versickerungsfähigen Beläge können zur Hälfte in Abzug gebracht werden und spielen bei der Quantifizierung des Eingriffs eine wichtige Rolle.

Tabelle A 5.2-1:    Bei der überschlägigen Berechnung des Kompensationsbedarfs zugrundegelegte Annahmen

SPalte 1

SPalte 2

Spalte 3

Spalte 4

 

GRZ

Fläche mit
versickerungsfähigem Belag

öffentlichE
Flächen

Wohngebiete

0,3

die Hälfte der Fläche aus Spalte 2

17,5% der Gesamtfläche

Gewerbeflächen

0,6

ein Drittel der Fläche aus Spalte 2

17,5% der Gesamtfläche

Sport und Grünflächen

0,2

die Hälfte der Fläche aus Spalte 2

5% der Gesamtfläche

Bodenabbau

0,8

-

-

Bei den Bodenabbaubereichen nördlich von Uhry lassen sich zum derzeitigen Zeitpunkt keine Werteinheiten zum Abzug bringen. Der Kompensationsbedarf beim Bodenabbau richtet sich grundsätzlich danach, ob Schutzgüter mit besonderer Bedeutung betroffen sind, sowie nach der Art und Intensität der Folgenutzung (siehe Leitfaden zum Bodenabbau Bierhals 2003). Die Fläche mit der Nr. 5 (siehe Karte 6 „Planung und Entwicklung“) ist in der 32. änderung des Flächennutzungsplans als Vorrangstandort für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgewiesen worden. Gemäß § 12 Abs. 4 NNatG entfallen etwaige Ersatzmaßnahmen, falls es nicht gelingt, die durch den Bau von nicht mehr als fünf Windkraftanlagen betroffene Grund­fläche so herzurichten, dass keine erheblichen Be­einträchtigungen des Landschaftsbildes zurückbleiben.

 

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