5.1         Nach Naturschutzrecht besonders geschützte und schutzwürdige Gebiete

Zur Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft wird im Naturschutz traditionell das Instrument der Schutzgebiete verwendet. In Abhängigkeit vom Schutzzweck stehen unterschiedliche Schutzkategorien gemäß §§ 24, 26-28 NNatG zur Verfügung. Ausgewählte Biotope unterliegen einem unmittelbar geltenden Pauschalschutz nach § 28a/b und 33 NNatG. Naturparke nach § 34 NNatG sind dagegen keine Schutzgebiete sondern Erholungs­ge­biete von landesweiter Bedeutung.

Im Planungsgebiet Königslutter liegen weder Nationalparke (§ 24 BNatSchG) noch Biosphären­reservate (§ 25 BNatSchG), noch existieren Planungen, Schutzgebiete dieser Kategorien zu errichten. Wallhecken gemäß § 33 NNatG kommen im Planungsgebiet ebenfalls nicht vor, so dass auf eine Darstellung dieser Schutzkategorien ver­zichtet werden kann. Wenngleich z.Zt. keine geschützten Landschaftsbestandteile in Planungsgebiet vorhanden sind, wird diese Kategorie nachfolgend dargestellt, da eine Reihe von Gebieten und Objekten zur Sicherung vorge­schlagen werden. Zuletzt wird auf die Gebiete für das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß § 34b NNatG eingegangen. Gebiete gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung sind auf dem Gebiet Königslutters ebenso wenig vertreten wie Flächen des Grünlandschutzkonzeptes Niedersachsen, des Moorschutzprogramms, des Weisstorchprogramms und des Fischotterprogramms. Flächen niedersächsischer Naturschutzprogramme sind im Planungsgebiet lediglich durch Flächen des Niedersächsischen Fliessgewässerschutzprogramms repräsentiert.

Für alle nachfolgend genannten Objekte und Gebiete gilt, dass die vorgeschlagene Gebietskategorie den Schutzzwecken jeweils am besten entspricht. Sollte die vorgeschlagene Gebietskategorie nicht verwirklichbar sein, sollte der Schutz in einer anderen, aus naturschutzfachlicher Sicht weniger geeigneten Schutzkategorie angestrebt werden. Sollte beispielsweise die Ausweisung des FFH-Gebietes „Lauinger Mühlenriede“ scheitern, ist das Gewässer durch eine Erweiterung des bestehenden NSG „Rieseberger Moor“ zu schützen.

 

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