Für die Wahrnehmung des Landschaftsbildes und als Voraussetzung für das Landschaftserleben und die naturbezogene Erholung sind Ruhe und Stille von herausragendem Wert, da störende Geräusche auch in optisch attraktiven Landschaften zu einem negativen Landschaftserlebnis führen können (Reck et al. 2001). Ruhe und Stille verstärken die Naturwirkung der Landschaft. Ein permanenter „Lärmteppich“ von Fahrzeugen, Maschinen oder Produktionsanlagen dagegen lässt die anthropogen-technische Prägung der Landschaft auch in benachbarten naturnahen Bereichen präsent sein. Ruhe und Stille bereichern auch die Vielfalt der Landschaft, da Geräusche wahrnehmbar sind, die die landschaftliche Eigenart akustisch untermalen (Vogelgesang, Blätterrauschen, Insektensummen, Wasserplätschern etc.). Flächenhafte Verlärmung[1] führt zur überdeckung dieser Geräusche.
Landschaftsräume, die frei von störenden Geräuschen sind, befinden sich überwiegend in den siedlungs- und straßenfernen, peripheren Gebieten des Planungsgebietes. Hierzu zählen:
Ruhe und Stille gehören zu den „unsichtbaren Landschaftsqualitäten“. Eine Darstellung in der Karte 2 „Landschaftsbild“ erfolgt nicht; die Auflistung ist abschließend. Die Lage der Gebiete im Kreisgebiet kann indirekt der Textkarte A 3.2-1 entnommen werden (weiße Flächen ohne Verlärmung).
[1] Die Belastung des Kreisgebietes durch Lärm, insbesondere verursacht durch Verkehr, ferner durch Gewerbe und Siedlung ist im Abschnitt „Beeinträchtigung durch Straßen- und Schienenverkehr“ dargestellt.