Zielvorgabe für das Schutzgut Landschaftsbild sind nach § 1 NNatG der Schutz, die Pflege und die Entwicklung von „Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft“ sowohl aufgrund des eigenen Wertes als auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. Das Erscheinungsbild und die Erlebbarkeit der Landschaft sind daher eine wichtige Voraussetzung für Lebensqualität und Erholung.
Der Erholungsaspekt bezieht sich auf die Eignung der Landschaft für ruhige, landschaftsbezogene Erholungsformen (z. B. Wandern, Radfahren, Reiten, Naturbeobachtung), bei denen das Naturerleben, das eng an die natürlichen und kulturhistorisch bedingten Landschaftsqualitäten gebunden ist, im Vordergrund steht (Louis 1990). Der Aspekt Landschaftserleben greift noch weiter, da er sich auf das charakteristische, eingeprägte und unverwechselbare Erscheinungsbild der Landschaft als eine wichtige Voraussetzung für Identifikation und Orientierung (Heimatgefühl) ihrer Bewohner bezieht.
Das Landschaftsbild ist die Summe des sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungsbildes einer Landschaft, weshalb alle wahrnehmbaren Eigenschaften von Natur und Landschaft zu erfassen und bewerten sind. Gleichwohl das visuelle Erscheinungsbild im Vordergrund steht, gehören auch charakteristische Gerüche und Geräusche dazu. Dagegen können unangenehme Gerüche, Lärm oder verstellte Blickbeziehungen durch optisch störende Objekte das Landschaftserleben beeinträchtigen.