A-3.3.4.9                überschwemmungsbereiche mit/ ohne Dauervegetation

Gemäß dem Entwurf zum Hochwasserschutzgesetz sollen überschwemmungsgebiete zukünftig auf der Basis des hundertjährigen Hochwassers definiert werden. Die übergeordnete Zielsetzung – die Erhaltung ursprünglicher Auenbereiche sowie die Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Auen – bedarf interdisziplinärer Konzepte und Lösungen auf unterschiedlichen Ebenen. Der schadfreie Hochwasserabfluss muss nach § 32 WHG in den überschwemmungsbereichen gewährleistet sein, die im Flächennutzungsplan als solche auszuweisen sind . Die auentypische und standortgerechte Nutzung in diesen Gebieten wird durch die „gute fachliche Praxis“ im § 5 (2) 1 u. 5 –BNatSchG definiert. Die Aue bezeichnet den gesamten Talbereich, der durch Hochwasser natürlicherweise beeinflusst wird bzw. wurde. Zur Aue gehören nach dieser Definition also auch die Teile des Talbereiches, die aufgrund von Deichbau vom aktuellen Hochwassergeschehen nicht mehr erreicht werden. Die Abgrenzung der überschwemmungsbereiche im Stadtgebiet greift bei den Gewässern des Niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems (Schunter) auf vorhandene Daten des Niedersächsischen Landesamtes für ökologie – Abt. Naturschutz – zurück. Bei allen weiteren Fließgewässerauen sind bodentypologische sowie geländemorphologische Merkmale zugrunde gelegt. Bestehende gesetzliche überschwemmungsgebiete sind nicht herangezogen worden. Zur Abgrenzung der übrigen Auen der Nebenflüsse, wurde direkt auf auentypischen Böden aus der BüK50 zurückgegriffen wie Gley-Braunauenböden und Niedermoor.

 

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