6.8.4      Prioritätenprogramm/ Kooperationsprogramm Trinkwasserschutz

Zur Sicherung der Grundwasserqualität in den Wasserschutzgebieten (WSG) der Trinkwassergewinnung sieht das Niedersächsische Wassergesetz neben ordnungsrechtlichen auch freiwillige Möglichkeiten nach § 47h Abs. 3 NWG vor. Dazu zählen vor allem die Gründung von Kooperationen – wie sie bereits für die Wasserschutzgebiete „Puritzmühle“ und „Lutterspring“ besteht – zwischen Landwirtschaft und Wasserversorgern, die grundwasserschutzorientierte Zusatzberatung der Landwirte, Forstwirte und der Erwerbsgärtner im Interesse des Grundwasserschutzes einschließlich der hiermit in Zusammenhang stehenden Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie der Abschluss „Freiwilliger Vereinbarungen“ (z.B. reduzierte N-Düngung, Anbau von Zwischenfrüchten etc.). Das Kooperationsmodell zum Trinkwasserschutz finanziert sich aus der Wasserentnahmegebühr. Diese freiwilligen Maßnahmen zum Trinkwasserschutz werden gemäß des Runderlasses des Umweltministeriums durch die Europäische Union kofinanziert (s. Tabelle 6.13). Für Einkommensverluste gemäß § 51a NWG, die aus einer Nutzungsänderung resultieren, sind Entschädigungs- bzw. Ausgleichszahlungen zu leisten, die seit 1993 ebenfalls aus der Wasserentnahmegebühr finanziert werden. Die Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche der Kooperationen wurden durch Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums (1994) geregelt. Als ständige Teilnehmer sind danach vorgesehen:

über eine Analyse des Ist-Zustandes erfolgt innerhalb der Kooperation die Festlegung eines Handlungskonzeptes und daraus abgeleitet werden die Vorgaben für freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen getroffen (Niedersächsisches Umweltministerium 2004).

Tabelle 6.13:         Kooperationsprogramm Trinkwasserschutz

 

Kooperationsprogramm Trinkwasserschutz

Vollständiger Name

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Vorhaben zum Trinkwasserschutz in Wasservorranggebieten im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Kooperationsprogramm Trinkwasserschutz) (Maßnahme f4)

Quelle

RdErl. d. MU v. 2. 2. 2001 - 203-01373/08/03 -(http://www1.ml.niedersachsen.de/proland/frameindex.htm)

Gegenstand der Förderung

a)       Gewässerschonende landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung
          für mindestens 5 Jahre

b)       Förderung der gewässerschonenden Landbewirtschaftung durch
          begleitende Maßnahmen des ökologischen Landbaus

c)       Förderung der Erstellung und der Umsetzung von
          Vermarktungskonzepten für Produkte des ökologischen
          Landbaus (...)

d)       Förderung des Flächenerwerbs und der –pacht durch
          Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung

e)       Förderung von Modell- und Pilotvorhaben für eine
          gewässerschonende Land- und Forstwirtschaft

Zuwendungs­empfänger

a)       landwirtschaftliche Unternehmer/innen

b)       natürliche oder juristische Personen

c)       natürliche oder juristische Personen

d)       Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sowie
          natürliche und juristische Personen

e)       natürliche oder juristische Personen

Zuwendungs­voraussetzungen

Landwirtschaftliche genutzte Flächen in Vorranggebietes für die öffentliche Wasserversorgung, wenn diese in Raumordnungsprogrammen dargestellt sind und ihre räumliche Abgrenzung hinreichend bestimmt ist

Art und Umfang der Zuwendung

Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Projektförderung gewährt. Zuwendungen von unter 5.000 DM (2556,46 €) sind i.d.R. nicht bewilligungsfähig. Förderhöhe ist abhängig von der umgesetzten Maßnahme (vgl. Richtlinie).

Antragsannahme

a) bis d) Bezirksregierung; e) NLö

 

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