Aufgrund der mehrjährigen Dauer von Flurbereinigungsverfahren ist zu prüfen, ob die Zielsetzung einiger Verfahren (z. B. hinsichtlich der wasserbaulichen Maßnahmen) noch aktuell sind und naturschutzfachliche Standards aus heutiger Sicht ausreichend Berücksichtigung finden[1]. Der gezielte Einsatz der Flurneuordnung z.B. als sog. vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG), beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§ 91ff FlurbG) oder freiwilliger Landtausch (§ 103a FlurbG) für Zwecke des Naturschutzes unterstützt insbesondere in den Gewässerniederungen, Grünland- und Moorgebieten die Umsetzung von primären Naturschutzzielen auf zusammenhängenden Flächen wie die „Sicherung und Entwicklung von Biotopen mit hoher und sehr hoher Bedeutung“ oder „Naturschutzrechtliche Sicherung von Gebieten und Teilen von Natur und Landschaft, die die Voraussetzung zur Unterschutzstellung erfüllen“. Weiterhin kann die Flurneuordnung zum Aufbau des Biotopverbundes eingesetzt werden.
Wichtigste Adressatengruppen: das Land Niedersachsen, der Landkreis Helmstedt (UNB, UWB), die Wasser- und Bodenverbände und die Eigentümergemeinschaft (Landwirte, Naturschutzvereine, Stadt usw.). Die nachfolgende Tabelle gibt eine übersicht über Ziele der Naturschutzes und konkrete Maßnahmen in der Flurneuordnung.
Tabelle 5.4-2: Entwicklungsziele des Naturschutzes und konkrete Maßnahmen in der Flurneuordnung
Entwicklungsziel |
Maßnahmen |
Raumbezug |
Sicherung und Entwicklung von Biotopen mit hoher und sehr hoher Bedeutung Naturschutzrechtliche Sicherung von Gebieten und Teilen von Natur und Landschaft, die die Voraussetzung zur Unterschutzstellung erfüllen |
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Flächendeckend einsetzbar in Gebieten vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GE, GF, GN, GK |
Sicherung und Entwicklung von Allen, Obstbaumbeständen, Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen u.ä. Sicherung und Entwicklung von Elementen des Biotopverbundes Erhöhung des Anteils extensiv genutzter Lebensraumtypen in ausgeräumten Ackerlandschaften Entwicklung von weitestgehend ausgeräumten Landschaften |
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Flächendeckend einsetzbar in Gebieten vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GE, GF, GN, GK |
[1] Siehe hierzu insbes. Gem. Rd.Erl. D. ML u. d. MU vom 15.03.1993 sowie „Leitlinien Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz“ (NDS. MELF 1991).