5.4.2      Flurneuordnung

Aufgrund der mehrjährigen Dauer von Flurbereinigungsverfahren ist zu prüfen, ob die Zielsetzung einiger Verfahren (z. B. hinsichtlich der wasserbaulichen Maßnahmen) noch aktuell sind und naturschutzfachliche Standards aus heutiger Sicht ausreichend Berücksichtigung finden[1]. Der gezielte Einsatz der Flurneuordnung z.B. als sog. vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG), beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§ 91ff FlurbG) oder freiwilliger Landtausch (§ 103a FlurbG) für Zwecke des Naturschutzes unterstützt insbesondere in den Gewässerniederungen, Grünland- und Moorgebieten die Umsetzung von primären Naturschutzzielen auf zusammenhängenden Flächen wie die „Sicherung und Entwicklung von Biotopen mit hoher und sehr hoher Bedeutung“ oder „Naturschutzrechtliche Sicherung von Gebieten und Teilen von Natur und Landschaft, die die Voraussetzung zur Unterschutzstellung erfüllen“. Weiterhin kann die Flurneuordnung zum Aufbau des Biotopverbundes eingesetzt werden.

Wichtigste Adressatengruppen: das Land Niedersachsen, der Landkreis Helmstedt (UNB, UWB), die Wasser- und Bodenverbände und die Eigentümergemeinschaft (Landwirte, Naturschutzvereine, Stadt usw.). Die nachfolgende Tabelle gibt eine übersicht über Ziele der Naturschutzes und konkrete Maßnahmen in der Flurneuordnung.

Tabelle 5.4-2:        Entwicklungsziele des Naturschutzes und konkrete Maßnahmen in der Flurneuordnung

Entwicklungsziel

Maßnahmen

Raumbezug

Sicherung und Entwicklung von Biotopen mit hoher und sehr hoher Bedeutung

Naturschutzrechtliche Sicherung von Gebieten und Teilen von Natur und Landschaft, die die Voraussetzung zur Unterschutzstellung erfüllen

  • Sicherung der überschwemmungsgebiete / Retentionsräume der Gewässer
  • Verzicht auf weitere Entwässerungsmaßnahmen, resp. Anhebung des Grundwasserspiegels
  • überprüfung von Entwässerungsmaßnahmen und ggf. Rückbau von Gräben
  • Förderung und Erhalt extensiver Nutzungsformen auf Niedermoorböden
  • Umwandlung von Acker in Grünland in Niedermoorgebieten
  • Wiedervernässung von Niedermoorstandorten
  • Förderung und Erhalt naturnaher Vegetation auf Niedermoorböden
  • Förderung von großflächigen Röhrichtbeständen

Flächendeckend einsetzbar in Gebieten vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GE, GF, GN, GK

Sicherung und Entwicklung von Allen, Obstbaumbeständen, Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen u.ä.

Sicherung und Entwicklung von Elementen des Biotopverbundes

Erhöhung des Anteils extensiv genutzter Lebensraumtypen in ausgeräumten Ackerlandschaften

Entwicklung von weitestgehend ausgeräumten Landschaften

  • Erhalt und Neuanlage von Elementen und Strukturen der Feldflur
  • Anlage von linearen Gehölzstrukturen (Hecken, Alleen, Obstbaumreihen), insbesondere zwischen Siedlungen, Niederungen und Waldgebieten
  • Anlage von weg- und feldbegleitenden (mind. 3 m breiter) Säume auf trockenwarmen Standorten durch Nutzungsverzicht auf diesen Flächen
  • Anlage von nicht landwirtschaftlich genutzten feld- und wegbegleitende (mind. 3 m breiten) Säumen
  • Anlage von nicht oder extensiv genutzten gehölz- und krautreichen (mind. 5 m breiten) Gewässerrandstreifen entlang von Gräben und Bächen
  • Anlage von Pufferflächen im Bereich von Quellen (mind. 20 m)
  • Anlage von Brachen auf trockenwarmen, sandigen Standorten sowie weg- und feldbegleitenden Säumen (von mind. 3 m Breite) auf trockenwarmen Standorten (ggf. durch Nutzungsverzicht)
  • Förderung naturnaher Vegetation und Erhalt trocken-warmer Böden im Offenland
  • Anlage zusätzlicher Laichgewässer

Flächendeckend einsetzbar in Gebieten vom Leitbildtyp AA, AB, AE, AL, AM, GE, GF, GN, GK

 

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[1]    Siehe hierzu insbes. Gem. Rd.Erl. D. ML u. d. MU vom 15.03.1993 sowie „Leitlinien Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz“ (NDS. MELF 1991).